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§ 205 Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.
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