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§ 564

Bürgerliches Gesetzbuch a.F. (BGB a.F.)

(1) Das Mietverhältnis endigt mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen ist.

(2) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jeder Teil das Mietverhältnis nach den Vorschriften des § 565 kündigen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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Lilli Rahm, 79111 Freiburg