AnwaltOnline - Mietrecht Juli 2026
ISSN: 1619-7143
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Interessante Urteile
Streit um Indexmiete: Wann ist eine Klausel wirklich unwirksam?
Eine Indexmietklausel ist nicht allein deshalb unwirksam, weil sie keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthält, dass Mieterhöhungen nach § 559 BGB neben der Indexmiete nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 557b Abs. 2 S. 2 BGB verlangt werden können. …
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Jahresfrist gilt auch für Mietsenkungen: Vermieter können Mietpreisbremse nicht aushebeln
Eine im letzten Jahr vor Beendigung des Vormietverhältnisses vereinbarte Mietsenkung bleibt bei der Ermittlung der zulässigen Vormiete nach § 556e Abs. 1 Satz 2 BGB unberücksichtigt - auch wenn der Wortlaut der Norm nur Mieterhöhungen und Mietminderungen nennt. Dies folgt aus dem Schutzzweck …
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Zwangsräumung trotz Suizidgefahr: Abstrakte Gesundheitsgefahren reichen nicht aus
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Schonfrist verstrichen: Nachzahlungen retten das Mietverhältnis nicht mehr
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Weitere Urteile zum Mietrecht
… finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.
Das Thema des Monats
Wärmebrücken im Mietrecht: Wann liegt ein Mangel vor
Wärmebrücken sind Bereiche in der Gebäudehülle, an denen besonders viel Wärme nach außen entweicht. Sie entstehen typischerweise an schlecht isolierten Außenwandecken, Fensterlaibungen und Deckenanschlüssen - Stellen, die bei unzureichender Lüftung und Heizung besonders anfällig für Schimmelpilzbildung sind. In älteren Mietwohnungen ist dies weit verbreitet und führt regelmäßig zu Streit über Verantwortlichkeit, Mangelbeseitigung und Mietminderung.
Wann sind Wärmebrücken ein Mietmangel?
Der Bundesgerichtshof hat in zwei Grundsatzentscheidungen klargestellt, dass Wärmebrücken in den Außenwänden einer Mietwohnung nicht ohne Weiteres einen Sachmangel darstellen. Maßgeblich ist, ob der bauliche Zustand mit den Bauvorschriften und technischen Normen übereinstimmt, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes galten (vgl. BGH, 05.12.2018 - Az: VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18). In den entschiedenen Fällen handelte es sich um Wohngebäude aus den Jahren 1968 und 1971. Da zu dieser Bauzeit noch keine Verpflichtung zur Wärmedämmung bestand, galten geometrische Wärmebrücken - insbesondere in Außenwandecken - als allgemein üblicher Bauzustand. Nach Angaben eines in diesen Verfahren bestellten Sachverständigen betrifft dies den gesamten inländischen Wohnungsbestand aus der Bauzeit von 1947 bis 1978, soweit keine Nachsanierung erfolgt ist.
Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn Wärmebrücken - bei unzureichendem Heiz- und Lüftungsverhalten - zur Schimmelbildung führen können. Die bloße Gefahr einer Schimmelpilzbildung reicht nach dieser Rechtsprechung nicht aus, um einen mietrechtlich relevanten Mangel zu begründen. Ebenso wenig stellt die Schimmelgefahr eine sogenannte „Mangelgefahr“ dar, die einem Mangel rechtlich gleichstehen würde (BGH, 05.12.2018 - Az: VIII ZR 271/17). Den Versuchen zahlreicher Instanzgerichte, Vermieter älterer Gebäude zur Durchführung kostenintensiver Dämmmaßnahmen zu verpflichten, hat der BGH damit eine klare Absage erteilt.
Für neuere Gebäude kann die Beurteilung anders ausfallen: Sind Wärmeschutzvorschriften - etwa nach der früheren Wärmeschutzverordnung oder der späteren Energieeinsparverordnung (EnEV) - einzuhalten, ohne dass dies geschehen ist, dürfte eine bauartbedingte Wärmebrücke einen Mietmangel begründen.
Beschaffenheitsvereinbarung als entscheidender Faktor
Der oben dargestellte BGH-Grundsatz gilt nur, soweit die Mietvertragsparteien keine abweichenden Vereinbarungen zur Beschaffenheit der Mietsache getroffen haben. Haben die Parteien ausdrücklich oder sinngemäß einen bestimmten Wohnstandard vereinbart …
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