AnwaltOnline - Mietrecht April 2026
ISSN: 1619-7143
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Interessante Urteile
Kündigung in der Klageschrift: Vermieter muss kein Extra-Schreiben mehr verschicken
Eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses kann formwirksam in der Klageschrift selbst erklärt werden, wenn sie darin klar erkennbar enthalten und hervorgehoben ist. Die qualifiziert elektronisch signierte Klageschrift samt Vollmacht erfüllt die Formvorschriften, ein separates Kündigungsschreiben ist nicht erforderlich. …
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Transparenzanforderungen bei Indexmietverträgen
Eine formularmäßige Indexmietklausel ist unwirksam, wenn sie die gesetzliche Einschränkung des § 557b Abs. 2 S. 2 BGB bezüglich Mieterhöhungen nach § 559 BGB nicht klar darstellt. Die teilweise Wiedergabe des Gesetzestextes ohne vollständige Aufnahme aller Einschränkungen erweckt den Anschein der Vollständigkeit und verstößt …
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Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche hinsichtlich von Bäumen, Hähnen und Bienen
Ein Beseitigungsanspruch kann sich aus § 50 NachbG NRW in Verbindung mit § 1004 BGB ergeben, wenn Anpflanzungen die in § 41 NachbG NRW geregelten Grenzabstände nicht einhalten. Für Steinobstbäume gilt ein Mindestabstand von 1,50 m, für andere Bäume in der Regel 2,00 m. Werden diese …
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Teure Panne in der Tiefgarage: Rolltor beschädigt Luxus-Sportwagen
Die Verpflichtung eines Vermieters zur Erhaltung und zur Sicherstellung der gefahrlosen Benutzung der vermieteten Mietsache erstreckt sich auch auf die zur Mietsache gehörenden Gemeinschaftsflächen. Für die gefahrlose Benutzung dieser Gemeinschaftsflächen ist der Vermieter verkehrssicherungspflichtig. Die Schutzpflichten …
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Weitere Urteile zum Mietrecht
… finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.
Das Thema des Monats
Einbauten in der Mietwohnung: Wer beim Auszug für den Rückbau zahlen muss
Bei Ende eines Mietverhältnisses kommt es zwischen den Vertragspartnern oftmals zum Streit um die Frage, in welchem Zustand die Räumlichkeiten zu übergeben sind. Während die Räumung von Möbeln meist selbstverständlich ist, herrscht bei festen Einbauten oft Unklarheit. Ob die Einbauküche, Laminatboden oder andere Einbauten – Mieter investieren oft hohe Summen in die Individualisierung ihrer Wohnung. Daher kommt es durchaus zu Unverständnis, wenn der Vermieter die Rückgabe der Wohnung im ursprünglichen Zustand fordert.
Rückgabepflicht des Mieters umfasst die vollständige Räumung
Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache zurückzugeben. Diese Rückgabepflicht umfasst grundsätzlich die vollständige Räumung des Objekts. Das bedeutet, dass die Mietsache – abgesehen von der normalen Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch – in dem Zustand zurückgegeben werden muss, in dem sie sich bei Vertragsbeginn befand.
Einrichtungen, Aufbauten oder sonstige bauliche Maßnahmen, die während der Mietzeit vorgenommen wurden, sind daher vom Mieter auf eigene Kosten zu beseitigen. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter den Einbauten ursprünglich zugestimmt hat. Eine erteilte Erlaubnis zur baulichen Veränderung beinhaltet im Zweifel nicht den Verzicht auf den Rückbau bei Mietende. Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse daran, die Wohnung so zurückzuerhalten, wie er sie überlassen hat, um bei der Weitervermietung nicht durch die speziellen Wünsche des Vormieters eingeschränkt zu sein (vgl. LG Bochum, 22.02.2019 - Az: 10 S 26/18).
Eigentumsverhältnisse bei Einbauten
Häufig entsteht die Fehlvorstellung, dass Einbauten, die fest mit dem Gebäude verbunden wurden, automatisch im Objekt verbleiben dürfen, da sie in das Eigentum des Vermieters übergegangen sind. Tatsächlich regelt das Sachenrecht, dass Sachen, die wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes werden, in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergehen. Dies betrifft etwa fest verklebte Teppichböden oder sanitäre Anlagen. …
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