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AnwaltOnline - Mietrecht Februar 2026

Mietrecht

AnwaltOnline - Mietrecht Februar 2026

ISSN: 1619-7143

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Interessante Urteile

Mietvertragskündigung scheitert an fehlendem Kündigungsgrund

Eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung setzt gemäß §§ 543, 573 BGB voraus, dass ein zur Kündigung berechtigender Grund vorliegt. Eine Kündigung kann nicht allein aufgrund von Verteidigungsäußerungen des Mieters im Räumungsrechtsstreit oder der Darstellung privater Interaktionen erfolgen, wenn daraus keine Pflichtverletzung resultiert. Solche Ausführungen stehen in unmittelbarem Zusammenhang …


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Zweitwohnsitz für Opernbesuche: Eigenbedarfskündigung zulässig

Eine Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass der Vermieter die Räume für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Der Eigenbedarf muss auf vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen beruhen, wobei das Prüfungsrecht des Gerichts eingeschränkt ist und sich nicht auf die Angemessenheit des Nutzungswunsches erstreckt, sondern …


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Ohne Genehmigung untervermietet: Wann die Kündigung unwirksam ist

Eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB setzt einen wichtigen Grund voraus. Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB liegt ein solcher insbesondere vor, wenn der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache unbefugt einem Dritten überlässt. …


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Kündigung wegen Eigenbedarfs scheitert an unzureichender Begründung

Die Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 3 BGB setzt voraus, dass das Kündigungsschreiben die Gründe für das berechtigte Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses hinreichend angibt. Diese Angabe dient dem Zweck, dem Mieter frühzeitig Klarheit über seine Rechtsstellung zu verschaffen und ihm zu ermöglichen, seine Interessen rechtzeitig zu wahren …


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Weitere Urteile zum Mietrecht

… finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.

Das Thema des Monats

Dübbellöcher: Wann der Mieter für löchrige Wände zahlen muss

Dübellöcher erweisen sich bei der Rückgabe einer Mietwohnung oftmals als wunder Punkt zwischen den Vertragsparteien. Während der Mieter die Wohnung während der Mietzeit nach seinen Vorstellungen gestalten möchte, sieht der Vermieter beim Auszug oft mit Sorge auf durchlöcherte Wände und beschädigte Fliesen. Es stellt sich die Frage, ob der Mieter Dübellöcher überhaupt verursachen durfte und wenn ja, ob und wie diese bei Beendigung des Mietverhältnisses zu beseitigen sind.

Vertragsgemäße Gebrauch und das Anbringen von Dübellöchern

Grundsätzlich gehört das Anbringen von Dübellöchern zur vertragsgemäßen Nutzung einer Wohnung. Der Mieter hat das Recht, Einrichtungsgegenstände sicher zu befestigen, sodass ein Schadensersatzanspruch des Vermieters allein aufgrund des Vorhandenseins von Bohrlöchern in der Regel nicht in Betracht kommt (so z.B. LG Köln - Az: 1 S 130/99). Dies hat gleichzeitig zur Folge, dass grundsätzlich keine automatische Pflicht des Mieters zur Beseitigung von Bohr- oder Dübellöchern besteht, solange sich deren Umfang im „üblichen Rahmen“ hält.

Als üblicher Rahmen gilt, wenn mit Hilfe der Dübel für den entsprechenden Raum typische Gegenstände befestigt wurden. Hierzu gehören beispielsweise Spiegel, Handtuch- und Toilettenpapierhalter im Bad sowie Hängeschränke in der Küche. Auch das Anbringen von Gardinenstangen oder Regalen in Wohnräumen fällt unter diese Definition. Solange sich die Eingriffe in die Bausubstanz in diesen Grenzen halten, muss der Vermieter diese dulden.

Ist das Bohren in Fliesen erlaubt?

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn es um das Anbohren von gefliesten Wänden in Küche oder Bad geht. Zwar müssen Dübellöcher an verfliesten Wänden nicht zwangsläufig nur in den Fliesenfugen gebohrt werden, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht. Die Rechtsprechung fordert jedoch, dass Fugen verwendet werden müssen, wenn dies technisch möglich ist. Ist das Setzen von Dübeln ohne Beschädigung der Fliesen – also im Fugenbereich – möglich, ist es im erforderlichen Umfang zulässig.

Nur wenn eine Befestigung in den Fugen nicht möglich ist, kann auch das Anbohren von Fliesen als normaler Gebrauch angesehen werden. Hier hat das Amtsgericht Paderborn (Urteil vom 18.03.2024 - Az: 51 C 135/23) die Pflichten des Mieters konkretisiert: Das Durchbohren von Wandfliesen ist vom Vermieter nur dann hinzunehmen, wenn die Platzierung des Bohrlochs in der Fliesenfuge nicht möglich gewesen wäre, da die Nutzung der Fuge mit einer weit weniger beeinträchtigenden Einwirkung auf die Sachsubstanz der Mietwohnung einhergeht. Kann der Mieter nicht darlegen, …


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Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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