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Einrichtung von privaten Spielflächen ist in Witten Pflicht

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Broschüre erläutert anschaulich die städtische Spielflächensatzung

Witten. Die Einrichtung von privaten Spielflächen an Mehrfamilienhäusern, die nach dem 28. Mai 1998 fertiggestellt wurden, ist in Witten Pflicht. Darauf weist das Jugendamt der Stadt in einer neuen Broschüre hin, die ab sofort kostenlos u.a. in der Bürgerberatung des Rathauses, im Bauservicebüro (Rathaus Zi. 318-320) und beim Jugendamt (Herbeder Straße 43) erhältlich ist. Sie enthält Informationen, die insbesondere für Eigentümer, zum Teil aber auch für Mieter interessant sind. Auskünfte rund um das Thema Spielflächen gibt es beim Jugendamt unter der Rufnummer 581-2816.

In welchen Fällen private Spielflächen angelegt werden müssen, ist in der städtischen Spielflächensatzung zum Schutz von Kleinkindern festgelegt. Darauf legt die Stadt im Hinblick auf die zunehmende Bedeutung als Wohnstandort Wittens besonderen Wert: "Spielflächen sind Lern- und Erlebnisräume für Kinder", erklärt Bürgermeister Klaus Lohmann dazu im Vorwort der Broschüre.

Nach Auffassung des Bürgermeisters sollen familiengerechte Standortbedingungen die Attraktivität für neu zuziehende Familien fördern. Da in unserer Region überdurchschnittlich viele Familien durch Arbeitslosigkeit belastet seien, sei es Ziel der Kommunalpolitik, die Lebensbedingungen für Familien mit Kleinkindern in unserer Stadt zu verbessern, so der Bürgermeister.

In der neuen 12seitigen Broschüre werden die wichtigsten Punkte der Satzung verständlich erläutert. Am Anfang werden die gesetzlichen Grundlagen beschrieben, es wird definiert, welche Wohnhäuser eine Spielfläche benötigen und welche Ausnahmeregelungen es gibt. Weiterhin wird ausgeführt, wie groß Spielflächen in Abhängigkeit von Zahl und Größe der Wohnungen sein müssen, wo Spielflächen angelegt und wie sie gestaltet werden können. In diesem Zusamenhang wird auch vor Giftpflanzen, die Kinder gefährden könnten, gewarnt. Deshalb sollte man sich vor der Bepflanzung beim Betriebsamt unter Tel. 581-3502 informieren.

Einige Hinweise sind vorwiegend an Mieter addressiert: Hundebesitzer werden darauf hingewiesen, dass es keine Bagatelle ist, wenn ihre Tiere Spielflächen beschmutzen. Und zum Thema Kinderlärm wird ausgeführt, dass dieser einschlägigen Gerichtsurteilen zufolge keine unzulässige Lärmbelästigung darstellt.

Quelle: Pressemitteilung der Stadt Witten

Veröffentlicht: 06.07.2015

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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