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Mietrechtsreform

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Mietrechtsreform ist weiterhin in der Diskussion. Bundesjustizministerin Däubler-Gmelin hält an den Eckpunkten der Reform fest und verteidigt sie gegenüber Kritikern. Für Mieter, die beruflich bedingt umziehen müssen oder aber ins Altersheim umziehen wollen, sollen die Kündigungsfristen verkürzt werden.  Damit will der Gesetzesentwurf die Rechtsprechung kodifizieren, die sich zu diesem Problemkreis in der Vergangenheit herausgebildet hatte. Frau Däubler-Gmelin betonte, dass die von Vermieterorganisationen auf den Verhandlungstisch gebrachten Forderungen, die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung für Mieter zu schaffen, die nachhaltig den Hausfrieden stören, nicht in das neue Gesetz aufgenommen würden. Damit ändert sich indes nichts an der bisherigen Rechtslage: Denn selbstverständlich besteht bereits jetzt nach den bestehenden Vorschriften zur außerordentlichen Kündigung das Recht des Vermieters, renitenten Störenfrieden fristlos zu kündigen. Eine wichtige Neuerung des geplanten Gesetzes wird sein, die Kappungsgrenzen für Mieterhöhungen von derzeit 30% der Nettomiete innerhalb von drei Jahren auf nur noch zwanzig Prozent zu senken. Dieser Prozentsatz gilt bislang lediglich für bestimmte Altbauten. Die Obergrenze für Mieterhöhungen soll die örtliche Vergleichsmiete bleiben.

Veröffentlicht: 06.07.2015

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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Simon, Mecklenburg Vorpommern