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Baden-Württemberg: Verlängerung und Erweiterung der Verordnungen zur Kappungsgrenze und zur Kündigungssperrfrist

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Landesregierung möchte den Mieterschutz weiter stärken und plant daher, wichtige geltende Regelungen zu verlängern und auf einen größeren Geltungsbereich auszudehnen. Der Ministerrat hat dazu am 21. April 2020 die Verlängerung der beiden Landesverordnungen zur Kappungsgrenze und zur Kündigungssperrfrist um fünf Jahre auf den Weg gebracht.

Beide Verordnungen sollen künftig in den 89 Städten und Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt gelten. Im Zuge der neuen Mietpreisbremse, die sich derzeit in der Anhörung befindet, hatte ein Gutachterbüro eine aktualisierte Gebietskulisse derjenigen Kommunen mit angespannten Wohnungsmärkten erstellt. Diese soll künftig für alle drei Verordnungen im Gleichlauf angewandt werden. Den Verordnungen zur Kappungsgrenze und zur Kündigungssperrfrist lag dagegen eine andere Gebietskulisse mit 44 Kommunen zugrunde. Von diesen fallen 15 weg und 60 kommen neu hinzu. Die Mietpreisbremse galt bislang in 68 Kommunen.

Die Kappungsgrenzenverordnung sieht vor, dass die Bestandsmieten innerhalb von drei Jahren um maximal 15 Prozent erhöht werden dürfen, während die Kappungsgrenze in nicht von der Gebietskulisse umfassten Gemeinden 20 Prozent beträgt. Die Kündigungssperrfristverordnung regelt die Frist, nach der Mietern nach Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen frühestens wegen Eigenbedarfs gekündigt werden darf. Innerhalb der Gebietskulisse beträgt diese fünf Jahre gegenüber den generell geltenden drei Jahren.

Die reduzierte Kappungsgrenze, die verlängerte Kündigungssperrfrist und die Mietpreisbremse gelten künftig in folgenden Städten und Gemeinden in Baden-Württemberg:

Stuttgart: Stuttgart

Böblingen: Leonberg, Sindelfingen

Esslingen: Denkendorf, Esslingen am Neckar, Kirchheim unter Teck, Nürtingen, Wendlingen am Neckar, Wernau (Neckar), Filderstadt, Leinfelden-Echterdingen

Göppingen: Eislingen/Fils

Ludwigsburg: Ditzingen , Kornwestheim, Ludwigsburg, Möglingen, Bietigheim-Bissingen, Remseck am Neckar

Rems-Murr-Kreis: Backnang, Fellbach, Waiblingen, Winnenden, Weinstadt, Kernen im Remstal

Heilbronn: Heilbronn

Landkreis Heilbronn Güglingen, Neckarsulm

Karlsruhe: Karlsruhe

Landkreis Karlsruhe: Bretten, Ettlingen

Heidelberg: Heidelberg

Mannheim: Mannheim

Rhein-Neckar-Kreis: Weinheim

Enzkreis: Heimsheim

Freiburg: Freiburg im Breisgau

Breisgau-Hochschwarzwald: Bad Krozingen, Badenweiler, Breisach am Rhein, Eichstetten am Kaiserstuhl, Gundelfingen, Hartheim am Rhein, Kirchzarten, March, Merzhausen, Müllheim, Neuenburg am Rhein, Schallstadt, Staufen im Breisgau, Umkirch

Emmendingen: Denzlingen, Emmendingen, Riegel am Kaiserstuhl, Waldkirch

Ortenaukreis: Kehl, Lahr/Schwarzwald, Meißenheim, Offenburg, Neuried, Kappel-Grafenhausen

Tuttlingen: Balgheim, Bubsheim

Konstanz: Büsingen am Hochrhein, Eigeltingen, Konstanz, Radolfzell am Bodensee, Reichenau, Singen (Hohentwiel)

Lörrach: Bad Bellingen, Fischingen, Grenzach-Wyhlen, Kandern, Lörrach, Rheinfelden (Baden), Rümmingen, Schallbach, Weil am Rhein

Waldshut: Lauchringen, St. Blasien

Reutlingen: Dettingen an der Erms, Eningen unter Achalm, Pliezhausen, Reutlingen, Wannweil

Tübingen: Bodelshausen, Tübingen

Ulm: Ulm

Bodenseekreis: Friedrichshafen, Überlingen

Ravensburg: Weingarten

Veröffentlicht: 30.04.2020

Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg

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