Kündigung des Mietvertrags durch den Vermieter, weil der Mieter mit der Zahlung der Miete in Verzug geraten ist und der Rückstand eine Kündigung gemäß § 543 BGB rechtfertigt.
An
Betrifft: Fristlose Kündigung des Mietvertrages
,
hiermit kündige ich den zwischen uns geschlossenen Mietvertrag bezüglich der von Ihnen gemieteten Wohnung im Hause in fristlos sowie hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufgrund der Nichtzahlung von insgesamt mehr als zwei aufeinanderfolgenden Monatsmieten inklusive Nebenkosten wie in unseres Mietvertrages vom vereinbart.
Hiernach beträgt die Miete monatlich, die Betriebskostenvorauszahlung monatlich; mithin insgesamt .
Genauere Begründung:
Bislang sind folgende Außenstände aufgelaufen:
| Zahlungstermin | Miete und Betriebskostenvorauszahlung | Abzüge | Zahlungseingang | Betrag | Fehlbetrag (kumuliert) | Annotation |
Annotation:
1 Mietrückstand erreicht Grenze gem. § 543 Abs 2 3 b (Mieter ist in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht)
2 Mietrückstand erreicht Grenze gem. § 543 Abs. 2 3 a (Mieter ist für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug)
3 Mietzahlung verspätet
Mithin beträgt der Außenstand zum derzeitigen Zeitpunkt und überschreitet die Erheblichkeitsgrenze des § 543 Abs. 2 3 a bzw. b BGB.
Wie der o.g. Auflistung zu entnehmen ist, handelt es sich hierbei um einen fortwährenden Zustand.
In den vergangenen Monaten wurde die Grenze des § 543 Abs 2 3 b an Kalendermonaten überschritten.
Ein Verstoß gegen § 543 Abs 2 3 a bestand innerhalb der vergangenen Monate an Kalendermonaten .
Eine pünktliche Mietzahlung gem. der vertraglichen Vereinbarungen fand ebenfalls nicht regelmäßig statt.
Dies habe ich bereits am angemahnt.
Ich fordere Sie auf, den ausstehenden Betrag i.H.v. umgehend, spätestens binnen 14 Tagen auf mein Ihnen bekanntes Konto auszugleichen.
Diese Umstände berechtigen mich gemäß § 543 Abs. 2 Nr 3 a und b BGB dazu, Ihnen fristlos zu kündigen.
Hiermit fordere ich Sie auf, die Wohnung spätestens bis zum vollständig zu räumen und sämtliche Schlüssel an mich oder die Hausverwaltung zu übergeben.
Die Übergabe der Wohnung hat in vertraglich geregeltem Zustand zu erfolgen, sollten Schönheitsreparaturen anstehen, so müssen Sie diese erledigen bzw. falls Sie diese nicht durchführen, werde ich die Schönheitsreparaturen auf Ihre Kosten in Auftrag geben.
Ich kündige Ihnen bereits jetzt an, dass ich ohne weitere Ankündigung Räumungsklage erheben werde, wenn Sie die Wohnung nicht unter Einhaltung der obigen Frist geräumt an mich herausgeben sollten.
Einer stillschweigenden Verlängerung des Mietvertrags gemäß § 545 BGB widerspreche ich hiermit vorsorglich.
Ich weise Sie vorsorglich darauf hin, dass Sie dieser Kündigung für den Fall, dass die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung zum Tragen kommt, gemäß § 574 BGB widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen können.
Voraussetzung ist, dass die Beendigung des Mietverhältnisses für Sie, Ihre Familie oder einen anderen Angehörigen Ihres Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung meiner berechtigten Interessen als Vermieter nicht zu rechtfertigen ist. Der Widerspruch ist gemäß § 574b BGB schriftlich und spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses, also spätestens bis zum mir gegenüber zu erklären.
Sollten Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, bitte ich Sie, mir die Gründe Ihres Widerspruches so darzulegen, dass ich Ihren Widerspruch hinsichtlich der Berechtigung überprüfen kann.
Des Weiteren weise ich Sie darauf hin, dass für jeden Tag, den Sie die Mietsache nach der Beendigung des Mietverhältnisses nicht herausgeben, eine Nutzungsentschädigung gem. § 546a Abs. 1 BGB in Höhe der vereinbarten Miete oder der diese ggf. übersteigenden ortsüblichen Vergleichsmiete geltend gemacht werden kann und Sie ggf. auch einen weiterreichenden Schaden zu ersetzen haben.
Unterschrift, Datum |
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Alexandra Klimatos und RAin Patrizia Klein
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