Eine Haus- und Garagenordnung regelt das Zusammenleben der Mieter sowie die Nutzung gemeinschaftlicher Bereiche und Garagen, um einen geordneten Ablauf im Gebäude zu gewährleisten. Sie enthält verbindliche Verhaltensregeln, z. B. zu Ruhezeiten, Sauberkeit oder Stellplatznutzung.
Haus- und Garagenordnung
für die Wohnanlage in
Bitte wählen Sie die von Ihnen gewünschten Aussagen.
1. Die Haustüren und die Kellertüren sind ständig geschlossen zu halten.
2. Im Treppenhaus und in den gemeinschaftlich genutzten Kellerflächen ist Kindern das Spielen nicht gestattet.
3. Haus- und Gartenarbeiten, die eine Ruhestörung der anderen Hausbewohner mit sich bringen, dürfen nur von Montag bis Freitag zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr sowie zwischen 15.00 Uhr und 20.00 Uhr durchgeführt werden. Unberührt bleiben hierbei die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage.
4. Musik (Fernsehen, Rundfunk, Instrumente, Gesang usw.) darf ausschließlich, insbesondere während der Ruhe- und Nachtzeiten, in Zimmerlautstärke betrieben werden.
5. Gelegentliche Feste in größerem Umfange sind innerhalb geschlossener Räume zulässig. Sie müssen aber den Mitbewohnern mindestens eine Woche vorher angekündigt werden, wenn sie nach 22.00 Uhr fortgeführt werden sollen. Zusätzlich müssen bei Durchführung derartiger Feste die Fenster und die ins Freie führenden Türen geschlossen werden.
6. Wäsche darf auf Balkonen und Loggien nur bis zur Höhe der Brüstung aufgehängt zum Trocknen werden. Es ist den Bewohnern untersagt, Staub u.ä. von Balkonen und Loggien nach unten zu schütteln.
7. Das Grillen auf Loggien und Balkonen ist nicht gestattet.
8. Bei Frostgefahr sind die zum Sonder-/Teileigentum gehörenden, gefährdeten Einrichtungen (wie z.B. Heizung, Gartenwasseranschlüsse, sonstige Wasserleitungen) gegen Einfrieren zu schützen. Dies gilt auch bei Abwesenheit des Bewohners.
9. Tierhaltung ist erlaubt, solange hierdurch die Mitbewohner nicht durch Gefahren, Lärm oder Schmutz belästigt werden. Der Tierhalter ist verpflichtet, derartige Belästigung zu verhindern. Verschmutzungen der Anlage durch Tiere müssen sofort vom Tierhalter beseitigt werden. Die Haltung exotischer Tiere ist nicht erlaubt.
10. Auf den gemeinschaftlich genutzten Flächen wie Hauseingänge Treppenhaus usw. darf nichts abgestellt oder gereinigt werden. Jedoch ist das Abstellen von Kinderwägen unter den Treppenabsätzen gestattet.
11. Es ist verboten, Fahrräder an die Hauswand anzulehnen.
12. Krafträder dürfen nicht ins Haus gebracht werden.
13. In Kellerräumen dürfen leicht entzündbare oder feuergefährliche Stoffe nicht gelagert werden.
14. Bei Abwesenheit von mehr als 7 Tagen ist der Wohnungsschlüssel für Schadensfälle und ihre Behebung bei einer Vertrauensperson zu hinterlegen werden. Zudem muß dem Verwalter Mitteilung über den Aufbewahrungsort des Wohnungsschlüssels erstattet werden.
15. Die Tiefgaragenein- und -ausfahrt ist ausschließlich auf der durch Schilder gekennzeichneten richtigen Fahrbahnseite zu befahren. Es ist Schrittempo einzuhalten. Die Ein- und Ausfahrt ist immer freizuhalten. Auf den gemeinschaftlichen Freiflächen ist das Parken untersagt. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt.
16. Bei Benutzung der Tiefgarage sind die feuerpolizeilichen Bestimmungen zu beachten.
Insbesondere sind folgende Tätigkeiten untersagt
Rauchen sowie die Benutzung offener Flammen
Umfüllen und Ablassen von Öl, Kraftstoffen und sonstigen brennbaren Stoffen
Abstellen undichter Fahrzeugen
Reinigungsarbeiten unter Benutzung brennbarer Flüssigkeit
Laufenlassen des Motors im Leerlauf
Insbesondere sind folgende Tätigkeiten untersagt
Rauchen sowie die Benutzung offener Flammen
Umfüllen und Ablassen von Öl, Kraftstoffen und sonstigen brennbaren Stoffen
Abstellen undichter Fahrzeugen
Reinigungsarbeiten unter Benutzung brennbarer Flüssigkeit
Laufenlassen des Motors im Leerlauf
17. Die Hausbewohner sind verpflichtet, das gemeinschaftliche Eigentum schonend und pfleglich zu behandeln. Sie haben auch dafür Sorge zu tragen, daß Gäste sich an die Bestimmungen dieser Haus- und Garagenordnung halten.
18. Jeder Eigentümer haftet gegenüber den übrigen Eigentümern, jeder sonstige Bewohner haftet gegenüber den Eigentümern für schuldhafte Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums. Das gilt auch dann, wenn die Schäden durch Angehörige, Hausgehilfen, oder Mitmieter verursacht werden.
19. Der Verwalter ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Hausordnung weitere Maßnahmen einzuleiten. Gerichtliche Maßnahmen bedürfen des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft.
gez.: Die Eigentümer
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos und RAin Theresia Donath
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