Im vorliegenden Fall war ein Kredit (berechtigterweise) gekündigt worden. Zwar kann die Fälligstellung des Darlehens mit einer Mahnung verbunden sein, eine solche war jedoch im vorliegendem Fall dem Schreiben der Bank nicht zu entnehmen. Es wurde die Restschuld zur sofortigen Zahlung mit einem Betrag von 29.528,98 € fällig gestellt. Eine Leistungsaufforderung im Sinne einer Mahnung nach § 286 Abs. 1 BGB war diesem Schreiben jedoch nicht zu entnehmen. Allein der Hinweis darauf, dass die Bank die Inrechnungstellung von Verzugszinsen in diesem Schreiben androhte, genügt nicht als Leistungsaufforderung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB. Nach Ausspruch der Kündigung war somit seitens der Bank keine Mahnung ausgesprochen worden, diese war jedoch vorliegend nicht entbehrlich. Verzug war ebenfalls nicht gegeben.
Somit kam der Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. nicht zum Tragen. Da das Darlehen im Jahr 2004 durch Kündigung fällig gestellt worden ist, sind die Forderungen der Bank nach §§ 195, 199 Abs. 1 mit Ablauf des Jahres 2007 verjährt. Die seitens der Antragstellerin erhobene Einrede der Verjährung erscheint auf der Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstandes somit berechtigt.
Die Folge:
Der Veröffentlichung des Zahlungsrückstandes bei der Schufa durch die Bank steht das schutzwürdige Interesse der Betroffenen nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG entgegen. Ist die Forderung der Bank gegen die Betroffene nämlich nicht mehr durchsetzbar, so darf aus der Berufung auf das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht (die Einrede der Verjährung) kein rechtlicher Nachteil entstehen.
Die Bank musste daher, die von ihr der SCHUFA-Holding AG, übermittelten Daten der Betroffenen über nicht vertragsgemäßes Verhalten zu dem Darlehensvertrag Kontonummer ..., insbesondere, dass der offene Forderungsbetrag aus einer Mitverpflichtung für die Rückzahlung des Kredits inklusive Zinsen und Bearbeitungsgebühr per 30.3.2007 34.747.-- €, per 4.4.2008 37.162.-- €, per 17.4.2009 39.539.-- € und per 1.4.2010 29.515.-- € beträgt, widerrufen.