Eine formularmäßige Bearbeitungsgebühr in Verbraucherdarlehensverträgen unterliegt als sogenannte Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle und ist unwirksam, wenn sie Kosten für Tätigkeiten - etwa die Bonitätsprüfung - auf den Kunden abwälzt, die der Darlehensgeber im eigenen Interesse und ohnehin unentgeltlich zu erbringen hat.
Etwas anderes gilt jedoch für sogenannte Preisnebenabreden. Eine solche liegt vor, wenn die Klausel eine Vergütung für Leistungen vorsieht, die der Verwender ohnehin gesetzlich oder aus einer selbstständigen vertraglichen Nebenpflicht zu erbringen hat, ohne dass hierfür ein gesondertes Entgelt geschuldet wird. In diesem Fall tritt bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Recht an die Stelle der Klausel, sodass eine Inhaltskontrolle am Maßstab dieser Rechtsvorschriften möglich wird (vgl. OLG Düsseldorf, 09.11.2009 - Az: I-6 U 17/09; BGH, 07.12.2010 - Az: XI ZR 3/10; BGH, 21.04.2009 - Az: XI ZR 55/08; BGH, 21.04.2009 - Az: XI ZR 78/08; BGH, 07.06.2011 - Az: XI ZR 388/10).
Kosten, die für die Bearbeitung eines Darlehensantrags - etwa im Rahmen der Bonitätsprüfung - entstehen, betreffen demgegenüber nicht diese Hauptleistungspflicht. Sie fallen bereits im Vorfeld des Vertragsschlusses an und dienen der Entscheidung, ob überhaupt ein Darlehen gewährt werden soll. Diese Prüfung liegt nach der Rechtsprechung allein im Interesse desjenigen, der den Vertragsschluss erwägt; dass der Vertrag im Ergebnis auch dem Vertragspartner nützt, führt nicht dazu, dass die Prüfung in dessen Interesse erfolgt. Insbesondere die Bonitätsprüfung dient grundsätzlich allein dem Interesse des Kreditinstituts sowie der Sicherheit des Bankensystems, nicht jedoch dem Interesse des Kunden (vgl. OLG Karlsruhe, 03.05.2011 - Az: 17 U 192/10; BGH, 23.10.2007 - Az: XI ZR 167/05; BGH, 29.04.2008 - Az: XI ZR 221/07).
Für diese Einordnung spricht zudem, dass die entsprechenden Bearbeitungskosten unabhängig davon anfallen, ob der Darlehensvertrag letztlich zustande kommt; sie entstehen auch dann, wenn der Darlehensgeber den Antrag ablehnt. Dies verdeutlicht, dass die Bearbeitungsgebühr nicht als laufzeitabhängiges Teilentgelt für die Kapitalüberlassung, sondern unabhängig davon für den Abschluss des Vertrages erhoben wird (vgl. BGH, 07.06.2011 - Az: XI ZR 388/10).
Inhaltskontrolle von Bearbeitungsgebühren
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung unmittelbar bestimmen, sind nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen. Grund hierfür ist die im bürgerlichen Recht geltende Privatautonomie, wonach die Vertragsparteien Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei bestimmen können. Preisvereinbarungen für Haupt- und Nebenleistungen unterliegen daher im nicht preisregulierten Markt regelmäßig nicht der Inhaltskontrolle (vgl. BGH, 18.04.2002 - Az: III ZR 199/01).Etwas anderes gilt jedoch für sogenannte Preisnebenabreden. Eine solche liegt vor, wenn die Klausel eine Vergütung für Leistungen vorsieht, die der Verwender ohnehin gesetzlich oder aus einer selbstständigen vertraglichen Nebenpflicht zu erbringen hat, ohne dass hierfür ein gesondertes Entgelt geschuldet wird. In diesem Fall tritt bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Recht an die Stelle der Klausel, sodass eine Inhaltskontrolle am Maßstab dieser Rechtsvorschriften möglich wird (vgl. OLG Düsseldorf, 09.11.2009 - Az: I-6 U 17/09; BGH, 07.12.2010 - Az: XI ZR 3/10; BGH, 21.04.2009 - Az: XI ZR 55/08; BGH, 21.04.2009 - Az: XI ZR 78/08; BGH, 07.06.2011 - Az: XI ZR 388/10).
Wie ist die Bearbeitungsgebühr im Darlehensvertrag rechtlich einzuordnen?
Nach § 488 BGB ist die Hauptpflicht des Darlehensgebers, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in vereinbarter Höhe zur Verfügung zu stellen; im Gegenzug schuldet der Darlehensnehmer die Zahlung des vereinbarten Zinses sowie die Rückzahlung der Darlehensvaluta bei Fälligkeit. Entgelt für die Darlehensgewährung ist somit grundsätzlich allein der Zins (vgl. BGH, 07.06.2011 - Az: XI ZR 388/10; OLG Hamm, 11.04.2011 - Az: I 31 U 192/10; OLG Bamberg, 03.08.2011 - Az: 3 U 78/10).Kosten, die für die Bearbeitung eines Darlehensantrags - etwa im Rahmen der Bonitätsprüfung - entstehen, betreffen demgegenüber nicht diese Hauptleistungspflicht. Sie fallen bereits im Vorfeld des Vertragsschlusses an und dienen der Entscheidung, ob überhaupt ein Darlehen gewährt werden soll. Diese Prüfung liegt nach der Rechtsprechung allein im Interesse desjenigen, der den Vertragsschluss erwägt; dass der Vertrag im Ergebnis auch dem Vertragspartner nützt, führt nicht dazu, dass die Prüfung in dessen Interesse erfolgt. Insbesondere die Bonitätsprüfung dient grundsätzlich allein dem Interesse des Kreditinstituts sowie der Sicherheit des Bankensystems, nicht jedoch dem Interesse des Kunden (vgl. OLG Karlsruhe, 03.05.2011 - Az: 17 U 192/10; BGH, 23.10.2007 - Az: XI ZR 167/05; BGH, 29.04.2008 - Az: XI ZR 221/07).
Für diese Einordnung spricht zudem, dass die entsprechenden Bearbeitungskosten unabhängig davon anfallen, ob der Darlehensvertrag letztlich zustande kommt; sie entstehen auch dann, wenn der Darlehensgeber den Antrag ablehnt. Dies verdeutlicht, dass die Bearbeitungsgebühr nicht als laufzeitabhängiges Teilentgelt für die Kapitalüberlassung, sondern unabhängig davon für den Abschluss des Vertrages erhoben wird (vgl. BGH, 07.06.2011 - Az: XI ZR 388/10).
Welche Bedeutung hat die Erwähnung der Bearbeitungsgebühr in der Preisangabenverordnung?
Der Umstand, dass Bearbeitungsgebühren in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen waren beziehungsweise im Anhang zu § 6 PAngV a.F. als Berechnungsbeispiel erwähnt wurden, rechtfertigt nicht den Schluss, das Bearbeitungsentgelt sei Teil der Hauptleistung oder der Gesetzgeber halte die Erhebung solcher Gebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen generell für zulässig. Die Preisangabenverordnung regelt als formelles Preisrecht allein die Art und Weise der Preisangabe im Geschäftsverkehr, nicht jedoch die materielle Zulässigkeit einzelner Preisbestandteile. In den effektiven Jahreszins sind sämtliche tatsächlich verlangten Kosten einzubeziehen, unabhängig davon, ob deren Erhebung berechtigt ist (vgl. BGH, 07.12.2010 - Az: XI ZR 3/10; BGH, 07.06.2011 - Az: XI ZR 388/10; OLG Bamberg, 03.08.2011 - Az: 3 U 78/10; OLG Celle, 02.02.2010 - Az: 3 W 109/09).Urteil freischalten
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OLG Dresden, 22.09.2011 - Az: 8 U 562/11
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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