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Schadensersatz wegen Beratungsfehlern und Prospekthaftung: Voraussetzungen und Darlegungslast

Geld & Recht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein Anlageberatungs- oder Auskunftsvertrag setzt voraus, dass der Anleger Beratung oder Information über die Anlage erwartet und in Anspruch nimmt. Erklärt er selbst, es sei nur um die Abwicklung der Zeichnung gegangen, liegt ein bloßes „Execution only“-Geschäft vor, bei dem weder Aufklärungs- noch Plausibilitätsprüfungspflichten bestehen.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Ein Anleger verlangte von einem Vertriebsunternehmen Schadensersatz aus dem Erwerb mehrerer Beteiligungen an Infrastrukturgesellschaften in Form von Kommanditbeteiligungen. Er stützte sich darauf, nicht anleger- und anlagegerecht beraten worden zu sein. Insbesondere sei er nicht auf das Totalverlustrisiko, die Abweichungen der Jahresabschlüsse von den Prognosen im Prospekt, die Einschränkungen bei der Auszahlung des Abfindungsguthabens und die fehlende Aktualität der Prospekte hingewiesen worden. Hilfsweise machte er geltend, das Vertriebsunternehmen hätte als Anlagevermittler das Anlagekonzept auf Plausibilität und wirtschaftliche Tragfähigkeit prüfen müssen. Zudem berief er sich auf eine Prospekthaftung, weil nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 VermAnlG ein Nachtrag zum Prospekt hätte erstellt werden müssen.

Wann kommt ein Anlageberatungsvertrag zustande?

Ein Anlageberatungsvertrag kommt zustande, wenn ein Anlageinteressent an eine Bank oder einen Anlageberater herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrags beraten zu werden. Das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrags wird stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (vgl. BGH, 28.05.2012 - Az: XI ZR 420/10). Von einem Anlageberatungsvertrag ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der hinzugezogene Berater sich umfassende Informationen über die Verhältnisse des Kunden verschafft und darauf aufbauend verschiedene Anlagemodelle erläutert (vgl. OLG München, 28.03.2012 - Az: 3 U 4678/10).

Der Anleger trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen eines solchen Vertrags. Diesen Nachweis konnte der Anleger im entschiedenen Fall nicht führen. Seine informatorische Anhörung ergab vielmehr das Gegenteil: Er hatte nicht von sich aus Beratung über die Anlage eines Geldbetrags gesucht, sondern lediglich mitgeteilt, dass er in das ihm bereits bekannte Unternehmen erneut investieren wolle. Ein konkludenter Beratungsvertrag kommt unter diesen Umständen nicht zustande.

Wie ist der Anlagevermittlungs- bzw. Auskunftsvertrag abzugrenzen?

Ein Anlagevermittlungsvertrag liegt vor, wenn der Vermittler in der Regel für eine bestimmte Kapitalanlage im Interesse des Kapitalsuchenden und mit Rücksicht auf eine versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat, wobei der Anleger in erster Linie eine Auskunft über die tatsächlichen Umstände der ins Auge gefassten Anlageform erwartet. Ein Anlagevermittlungs- bzw. Auskunftsvertrag kommt zustande, wenn der Anleger deutlich macht, dass er, bezogen auf eine bestimmte Anlageentscheidung, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen möchte, und der Vermittler die gewünschte Tätigkeit aufnimmt (vgl. BGH, 11.01.2007 - Az: III ZR 193/05; MüKoBGB/Emmerich, 10. Aufl. 2025, BGB § 311 Rn. 172).

Daran fehlte es hier. Nach den Angaben des Anlegers wurde über die Anlage selbst nicht gesprochen, das übersandte Prospekt wurde nicht zur Kenntnis genommen, und das Telefonat betraf allein die Frage, wie die Zeichnung abgewickelt werden könne. Der Anleger wollte damit gerade nicht auf die Kenntnisse des Vertriebs zurückgreifen, um weitere Informationen über die Anlage zu erhalten. In einem solchen Fall kommt ein Anlagevermittlungs- bzw. Auskunftsvertrag nicht zustande.

Auch die bloße Übersendung eines Prospekts begründet einen solchen Vertrag nicht. Dies gilt umso mehr, wenn der Anleger den Prospekt nicht zur Kenntnis nimmt und sich nicht ergibt, dass er dessen Übersendung überhaupt wünschte. Übereinstimmende Willenserklärungen über den Abschluss eines Auskunftsvertrags liegen dann nicht vor.

Welche Pflichten bestehen bei „Execution only“?

Haben die Parteien die Abwicklung der Zeichnung als „Execution only“ vereinbart, geht es also ausschließlich um die technische Durchführung der Beteiligung, besteht keine Pflicht zur Erteilung bestimmter Auskünfte und keine Pflicht zur Plausibilitätsprüfung des Anlagekonzepts. Eine Pflichtverletzung bei der bloßen Abwicklung war im entschiedenen Fall nicht erkennbar. Mangels Pflichtverletzung bestand daher auch kein Schadensersatzanspruch.

Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch aus Prospekthaftung?

Ein Anspruch aus Prospekthaftung setzt voraus, dass der in Anspruch Genommene Prospektverantwortlicher ist und dass der Prospekt fehlerhaft ist. Beides legte der Anleger nicht ausreichend dar. Er stützte sich im Wesentlichen darauf, dass die Prognosen in den Prospekten im Zeitpunkt der Zeichnung nicht mehr aktuell gewesen seien und die Prospekte nicht rechtzeitig übergeben worden seien. Damit wurde weder die Stellung des Vertriebsunternehmens als Prospektverantwortlicher noch ein Prospektfehler dargetan. Auf die Frage, ob die Anlagen in den zeitlichen Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 S. 1 VermAnlG fallen und ob eine Nachtragspflicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 VermAnlG bestand, kam es daher nicht mehr an.


LG München I, 01.04.2026 - Az: 29 O 8731/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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