Verwendet eine Bank in ihrem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag bei der Beschreibung der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung die Formulierung „Restlaufzeit des Darlehens“, ohne hinreichend klar auf die Sollzinsbindung als maßgeblichen Zeitraum hinzuweisen, ist die Information unzureichend. Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist dann ausgeschlossen, und die gezahlte Entschädigung kann zurückverlangt werden, wenn der Darlehensnehmer sich die Rückforderung bei Zahlung vorbehalten hat.
Im zu entscheidenden Fall ging es um ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen über 450.000 Euro mit einer bis 2029 gebundenen Sollzinsbindung, bei dem eine Vorfälligkeitsentschädigung von über 15.000 Euro vereinnahmt wurde.
Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 18/5922, S. 116) muss sich der Darlehensgeber bereits vor Vertragsschluss auf eine Berechnungsmethode festlegen und diese im Vertrag festschreiben (zu den zulässigen Berechnungsmethoden vgl. BGH, 01.07.1997 - Az: XI ZR 267/96). Darüber hinaus ist der Darlehensnehmer darauf hinzuweisen, dass er nach § 493 Abs. 5 BGB bei beabsichtigter vorzeitiger Rückzahlung die für die Prüfung erforderlichen Informationen verlangen kann, insbesondere zur Zulässigkeit der Rückzahlung, zur Höhe des zurückzuzahlenden Betrags und gegebenenfalls zur Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung. Die Informationspflicht besteht nur, wenn der Darlehensgeber den Anspruch geltend machen will. Unterbleibt die Information, kann der Anspruch nicht geltend gemacht werden (§ 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Rückforderung einer Vorfälligkeitsentschädigung
Löst ein Darlehensnehmer ein grundpfandrechtlich besichertes Verbraucherdarlehen vorzeitig ab, etwa weil das finanzierte Objekt verkauft wird, verlangen Banken regelmäßig eine Vorfälligkeitsentschädigung. Ob diese tatsächlich geschuldet ist, hängt nicht nur von der Höhe, sondern bereits davon ab, ob die Bank den Darlehensnehmer bei Vertragsschluss ordnungsgemäß über die Berechnung informiert hat. Fehlt es hieran, kann die gezahlte Entschädigung als ungerechtfertigte Bereicherung zurückgefordert werden.Im zu entscheidenden Fall ging es um ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen über 450.000 Euro mit einer bis 2029 gebundenen Sollzinsbindung, bei dem eine Vorfälligkeitsentschädigung von über 15.000 Euro vereinnahmt wurde.
Welche Informationspflichten bestehen zur Vorfälligkeitsentschädigung?
Nach der seit dem 21.03.2016 geltenden Rechtslage muss der Darlehensgeber den Darlehensnehmer gemäß § 494 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 6, § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 5, § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB klar und verständlich über die Laufzeit des Vertrages, das Kündigungsrecht und die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung informieren. Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB verlangt Angaben zu den Voraussetzungen und zur Berechnungsmethode des Anspruchs, soweit der Darlehensgeber diesen geltend machen will, sowie zu den sich aus § 493 Abs. 5 BGB ergebenden Pflichten. Der Einleitungssatz des Art. 247 § 7 Abs. 2 EGBGB fordert zudem, dass die Angaben klar und verständlich formuliert sind.Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 18/5922, S. 116) muss sich der Darlehensgeber bereits vor Vertragsschluss auf eine Berechnungsmethode festlegen und diese im Vertrag festschreiben (zu den zulässigen Berechnungsmethoden vgl. BGH, 01.07.1997 - Az: XI ZR 267/96). Darüber hinaus ist der Darlehensnehmer darauf hinzuweisen, dass er nach § 493 Abs. 5 BGB bei beabsichtigter vorzeitiger Rückzahlung die für die Prüfung erforderlichen Informationen verlangen kann, insbesondere zur Zulässigkeit der Rückzahlung, zur Höhe des zurückzuzahlenden Betrags und gegebenenfalls zur Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung. Die Informationspflicht besteht nur, wenn der Darlehensgeber den Anspruch geltend machen will. Unterbleibt die Information, kann der Anspruch nicht geltend gemacht werden (§ 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Wie genau muss die Berechnungsmethode dargestellt werden?
Nach der Rechtsprechung des BGH genügt es, wenn die Berechnungsparameter genannt werden (vgl. BGH, 05.11.2019 - Az: XI ZR 650/18; BGH, 05.11.2019 - Az: XI ZR 11/19). Die Darstellung einer exakten finanzmathematischen Methode trüge nichts zur Klarheit und Verständlichkeit bei. Das Urteil des EuGH vom 09.09.2021 in den verbundenen Rechtssachen C-33/20, C-155/20, C-187/20 ändert dies nicht, da es lediglich Allgemein-Verbraucherdarlehen betrifft.Urteil freischalten
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LG Bonn, 22.12.2022 - Az: 17 O 89/22
ECLI:DE:LGBN:2022:1222.17O89.22.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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