Eine Anlageempfehlung darf auch auf optimistischen Erwartungen beruhen, sofern die stützenden Tatsachen sorgfältig ermittelt wurden und die Prognose aus damaliger Sicht vertretbar ist; zusätzliche Risikoabschläge sind nicht geschuldet. Ob über das Risiko eines Totalverlusts aufzuklären ist, hängt bei Immobilienfonds nicht schematisch von der Fremdkapitalquote ab, sondern von den konkreten Risiken der Anlage und dem individuellen Beratungsbedarf des Anlegers.
Die Interessen des Anlegers werden dadurch gewahrt, dass Prognosen durch Tatsachen gestützt und aus der Sicht zum Zeitpunkt der Prognoseerstellung (ex ante) vertretbar sein müssen. Sie sind nach den damals gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (vgl. BGH, 18.07.2008 - Az: V ZR 71/07; Assmann in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 6 Rn. 89; Siol in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 45 Rn. 55; Vortmann/Hauptmann, Prospekthaftung und Anlageberatung, § 3 Rn. 65).
Eine optimistische Erwartung darf der Prognose einer künftigen Entwicklung zugrunde gelegt werden, solange die diese Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose aus damaliger Sicht vertretbar ist (vgl. BGH, 21.03.2006 - Az: XI ZR 63/05; BGH, 18.07.2008 - Az: V ZR 70/07; BGH, 24.02.1992 - Az: II ZR 89/91). Ein Verlangen nach einer darüber hinausgehenden, besonders vorsichtigen oder „kaufmännisch erfahrungsgemäßen“ Kalkulation überspannt die Anforderungen. Risikoabschläge, die der jeder Prognose innewohnenden Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Anlagerisikos nicht erforderlich. Maßgeblich ist allein, ob die Prognose vertretbar war; hierauf ist die rechtliche Prüfung zu beschränken. Wird die Vertretbarkeit - etwa durch ein Sachverständigengutachten - bejaht, liegt kein Prospektfehler vor.
Wann kommt zwischen Bank und Anleger ein Beratungsvertrag zustande?
Tritt eine Bank mit einer Anlageempfehlung an einen Kunden heran und findet tatsächlich eine Beratung statt, kommt zwischen den Parteien stillschweigend ein Beratungsvertrag zustande (vgl. BGH, 06.07.1993 - Az: XI ZR 12/93; BGH, 21.03.2006 - Az: XI ZR 63/05). Dieser Vertrag begründet Pflichten, die über die bloße Weitergabe von Informationen hinausgehen. Im konkreten Fall ging es um die Empfehlung einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds, die teilweise durch ein von der Bank angebotenes Darlehen finanziert wurde. Dass ein Beratungsvertrag vorlag, war zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig.Welcher Prüfungsmaßstab gilt für die beratende Bank?
Die Pflicht zur objektgerechten Beratung beschränkt sich nicht darauf, einen Prospekt lediglich auf seine innere Schlüssigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Eine solche Prüfung kann im Rahmen eines Anlagevermittlungsvertrages genügen, wenn ein Anlageprodukt ohne Beratung vertrieben wird (vgl. BGH, 07.10.2008 - Az: XI ZR 89/07; BGH, 05.03.2009 - Az: III ZR 17/08). Der Berater schuldet dagegen neben einer zutreffenden, vollständigen und verständlichen Mitteilung von Tatsachen auch eine fachmännische Bewertung, um eine anleger- und objektgerechte Empfehlung abgeben zu können. Die Bank hat eine Anlage, die sie empfehlen will, daher mit banküblichem kritischen Sachverstand zu prüfen (vgl. BGH, 05.03.2009 - Az: III ZR 302/07).Wann haftet die Bank für Mängel eines nicht (hinreichend) geprüften Prospekts?
Unterlässt eine Bank die gebotene Prüfung des Prospekts, erweckt sie aber den Eindruck, die Anlage mit positivem Ergebnis geprüft zu haben, haftet sie nach dem Schutzzweck der verletzten Prüfungs- und Offenbarungspflicht nur dann, wenn der Prospekt der geschuldeten Prüfung in einem für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkt nicht standgehalten hätte. Dies ist der Fall, wenn ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder wenn erkennbar geworden wäre, dass die Empfehlung nicht anleger- und/oder objektgerecht ist. Fehlt es an einem solchen Prospektfehler, scheidet eine Haftung wegen unterlassener Aufklärung aus.Wie realistisch oder vorsichtig muss eine Prognose im Prospekt sein?
Zu den Umständen, über die ein Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild vermitteln muss, gehören auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts (vgl. BGH, 12.07.1982 - Az: II ZR 175/81). Der Prospektherausgeber übernimmt allerdings grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Das Risiko, dass sich eine anleger- und objektgerecht getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger.Die Interessen des Anlegers werden dadurch gewahrt, dass Prognosen durch Tatsachen gestützt und aus der Sicht zum Zeitpunkt der Prognoseerstellung (ex ante) vertretbar sein müssen. Sie sind nach den damals gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (vgl. BGH, 18.07.2008 - Az: V ZR 71/07; Assmann in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 6 Rn. 89; Siol in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 45 Rn. 55; Vortmann/Hauptmann, Prospekthaftung und Anlageberatung, § 3 Rn. 65).
Eine optimistische Erwartung darf der Prognose einer künftigen Entwicklung zugrunde gelegt werden, solange die diese Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose aus damaliger Sicht vertretbar ist (vgl. BGH, 21.03.2006 - Az: XI ZR 63/05; BGH, 18.07.2008 - Az: V ZR 70/07; BGH, 24.02.1992 - Az: II ZR 89/91). Ein Verlangen nach einer darüber hinausgehenden, besonders vorsichtigen oder „kaufmännisch erfahrungsgemäßen“ Kalkulation überspannt die Anforderungen. Risikoabschläge, die der jeder Prognose innewohnenden Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Anlagerisikos nicht erforderlich. Maßgeblich ist allein, ob die Prognose vertretbar war; hierauf ist die rechtliche Prüfung zu beschränken. Wird die Vertretbarkeit - etwa durch ein Sachverständigengutachten - bejaht, liegt kein Prospektfehler vor.
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BGH, 27.10.2009 - Az: XI ZR 337/08
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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