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Haftung des Anlagevermittlers bei prospektwidriger mündlicher Darstellung von Anlagerisiken

Geld & Recht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein Beteiligungsprospekt, der Chancen und Risiken einer Kapitalanlage zutreffend darstellt, entlastet den Vermittler nicht, wenn er mündlich ein davon abweichendes, die Risikohinweise relativierendes Bild zeichnet.

Wann haftet der Anbieter einer Kapitalanlage für seinen Vermittler?

Bedient sich der Anbieter oder Vertreiber einer Kapitalanlage eines Handelsvertreters beim Vertrieb, muss er sich dessen Verhalten als Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen. Eine Haftung kommt dabei sowohl bei einem Anlageberatungsvertrag als auch bei einem stillschweigend zustande gekommenen Auskunftsvertrag in Betracht. Letzterer verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (vgl. BGH, 13.05.1993 - Az: III ZR 25/92; BGH, 13.01.2000 - Az: III ZR 62/99; BGH, 11.09.2003 - Az: III ZR 381/02; BGH, 19.10.2006 - Az: III ZR 122/05; BGH, 22.03.2007 - Az: III ZR 218/06). Wie das Vertragsverhältnis rechtlich einzuordnen ist, kann für die Frage einer möglichen Haftung dahinstehen, solange nach dem maßgeblichen Sachverhalt Pflichtverletzungen in Betracht kommen.

Entlastet ein zutreffender Prospekt den Vermittler?

Der Umstand, dass ein Beteiligungsprospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht (vgl. BGH, 12.01.2006 - Az: III ZR 407/04), ist kein Freibrief für den Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen. Er darf mit seinen Erklärungen kein Bild zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert. Ein ordnungsgemäßer Prospekt schließt eine Haftung wegen mündlicher Fehlinformation daher nicht aus. Dass ein Prospekt Risiken vollständig beschreibt, kann zwar bei der abschließenden Würdigung Gewicht erlangen, setzt aber voraus, dass zuvor geklärt ist, was der Vermittler tatsächlich erklärt hat.

Welche Aussagen eines Vermittlers sind problematisch?

Als potenziell pflichtwidrig kommen insbesondere drei Arten von Äußerungen in Betracht:

Undifferenzierte Aussagen zu Ausschüttungen. Wird eine bestimmte jährliche Ausschüttung als „garantiert“ bezeichnet, entspricht dies in dieser Undifferenziertheit nicht den Angaben im Prospekt. Dies gilt unabhängig davon, wie die Aussage rechtlich zu qualifizieren ist, etwa als bloße Meinungsäußerung, Prognose oder Zusage.

Aussagen zur Veräußerbarkeit. Die Erklärung, der Anteil könne nach kurzer Zeit frei und ohne jeglichen Verlust, womöglich sogar mit Gewinn, wieder veräußert werden, ist bei Kommanditbeteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Mangels eines entsprechenden Marktes sind solche Beteiligungen nur eingeschränkt veräußerbar (vgl. BGH, 18.01.2007 - Az: III ZR 44/06).

Aussagen zur Sicherheit der Anlage bei fremdfinanziertem Erwerb. Äußert ein Anleger Besorgnis, die Belastung aus einer Fremdfinanzierung künftig nicht tragen zu können, etwa wegen drohenden Arbeitsplatzverlusts oder erwartbarer Einkommenseinbußen, ist es Sache des Beraters, auf diese Bedenken einzugehen. Er hat dann auf die mit der Darlehensfinanzierung übernommenen zusätzlichen Risiken hinzuweisen. Zerstreut er die Bedenken lediglich mit dem Hinweis auf die Sicherheit der Kapitalanlage, lässt er das mit der Darlehensfinanzierung einhergehende zusätzliche Risiko außer Betracht.

Auf der Grundlage solcher Äußerungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Anleger bei zutreffender Beratung von der Anlage abgesehen hätte. Damit bleibt ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und der Anlageentscheidung möglich, sodass Schadensersatzansprüche nicht von vornherein verneint werden können.

Darf das Gericht streitigen Vortrag als unplausibel verwerfen?

Das Berufungsgericht darf einen Beweisantritt nicht mit der Begründung für unerheblich halten, dem Prospekt hätten sich alle notwendigen Informationen entnehmen lassen und das Vorbringen des Anlegers sei insgesamt unplausibel. Wird der Sachverhalt ohne Beweisaufnahme gewürdigt, muss für die revisionsrechtliche Prüfung unterstellt werden, dass sich der Vortrag des Anlegers als richtig erweist.

Auch die allgemeine Einschätzung, das Vorbringen sei unplausibel, bedarf einer hinreichenden Grundlage. Hat das Gericht seine Bedenken mit dem Anleger nicht erörtert und ihn nicht zumindest nach § 141 ZPO persönlich angehört, fehlt es hieran. Sieht das Gericht aufgrund einer vorweggenommenen Würdigung davon ab, in eine gebotene Beweisaufnahme einzutreten, verletzt dies das Recht des Anlegers auf wirkungsvollen Rechtsschutz.

Welche prozessualen Besonderheiten gelten für Vier-Augen-Gespräche?

Bei Gesprächen zwischen Anleger und Vermittler ohne weitere Zeugen kann für den Anleger eine Beweisnot entstehen. In diesem Fall kann seine persönliche Anhörung nach § 141 ZPO oder seine Vernehmung als Partei nach § 448 ZPO geboten sein (vgl. BGH, 27.09.2005 - Az: XI ZR 216/04).

Ein Beweisantrag auf Vernehmung der Gegenpartei als Partei nach § 445 Abs. 1 ZPO, der noch in erster Instanz kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung gestellt wurde, ist im Berufungsverfahren nicht nach §§ 529, 531 ZPO ausgeschlossen, wenn das erstinstanzliche Gericht das Vorbringen nicht nach § 296 ZPO zurückgewiesen hat. Scheidet die Gegenpartei später aus dem Rechtsstreit aus, kommt ihre Vernehmung als Zeuge in Betracht.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Die Anlegerin hatte eine fremdfinanzierte Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds erworben. Sie machte geltend, der Handelsvertreter habe eine jährliche Ausschüttung von 7 % „garantiert“, ihre Sorge um den Arbeitsplatz mit dem Hinweis auf eine der sichersten Kapitalanlagen zerstreut und eine Veräußerung nach einem Jahr ohne Verlust in Aussicht gestellt.


BGH, 12.07.2007 - Az: III ZR 83/06


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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