Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 421.713 Anfragen

Kreditkarte im Urlaub gestohlen: kein Ersatz bei grober Fahrlässigkeit

Geld & Recht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Werden nach dem Abhandenkommen einer Kreditkarte zeitnah Bargeldabhebungen unter Verwendung der korrekten PIN vorgenommen, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber PIN und Karte nicht getrennt aufbewahrt hat. Gelingt die Erschütterung dieses Anscheinsbeweises nicht, entfällt ein Erstattungsanspruch gegen das Kreditinstitut wegen grob fahrlässiger Pflichtverletzung.

Anspruchsgrundlage und rechtlicher Rahmen

Bei unbefugten Zahlungsvorgängen mit einer Kreditkarte kommen Erstattungsansprüche des Karteninhabers aus §§ 675u, 812 BGB in Betracht. Diese können jedoch durch einen Gegenanspruch des Kreditinstituts aus §§ 675v Abs. 3, 280 Abs. 1 BGB zu Fall gebracht werden, wenn der Karteninhaber seine vertraglichen Sorgfaltspflichten wenigstens grob fahrlässig verletzt hat. In einem solchen Fall steht dem Erstattungsbegehren der dolo-agit-Einwand gemäß § 242 BGB entgegen: Wer sofort zurückgewähren müsste, was er gerade erlangt, kann keinen durchsetzbaren Anspruch geltend machen.

Grob fahrlässige Aufbewahrung der Kreditkarte

Vertragliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen können ausdrücklich untersagen, die Kreditkarte in einem Fahrzeug aufzubewahren. Werden Karten entgegen dieser Klausel in einem Fahrzeug zurückgelassen - und deutet der Vortrag des Karteninhabers gegenüber Behörden auf einen entsprechenden Sachverhalt hin - begründet dies eine grob fahrlässige Pflichtverletzung. Widersprüchlicher Parteivortrag, der von früheren Angaben gegenüber der Polizei abweicht, ist prozessual unbeachtlich - insbesondere dann, wenn ihm kein ordnungsgemäßer Beweisantritt beigefügt ist.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


AG Düsseldorf, 09.06.2020 - Az: 36 C 4/20

ECLI:DE:AGD:2020:0609.36C4.20.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Monatsschrift für Deutsches Recht 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.278 Bewertungen)

Meine Fragen wurden schnell, kompetent und verständlich beantwortet.
Verifizierter Mandant
Ich bekam eine schnelle , sehr ausführliche, kompetente Beratung durch Herrn Dr. jur. Jens-Peter Voß. Dadurch fiel mir die Entscheidung, das Angebot ...
Verifizierter Mandant