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Bewährungsstrafe wegen Geldfälschung bei Verwendung von „Movie Money“ oder „Prop Money“

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Das Schöffengericht des Amtsgericht München verurteilte einen 25-jährigen Kosovaren wegen Geldfälschung und Betrugshandlungen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung. Der Kosovare verschaffte sich mindestens drei 100 Euro Falschgeldnoten. Diese verausgabte er am 09.01.2024 in zwei Tankstellen in München. Am 10.01.2024 beabsichtigte er des Weiteren mit einer 100 Euro Falschgeldnote in einem Supermarkt in München zu bezahlen.

Bei dem Falschgeld handelte es sich um sogenanntes „Movie Money“ oder „Prop Money“. Dieses ist in Aussehen und Größe echtem Geld nachempfunden, jedoch auf einfacherem Papier und in der Regel ohne Sicherheitsmerkmale hergestellt. Es ist zum Teil bei großen Internetversandhändlern als „Spielgeld“ oder „Filmrequisite“ erhältlich. Auf den Scheinen ist regelmäßig in kleiner Schrift „Copy“ oder ähnliches vermerkt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Angeklagte hatte eingeräumt, an den jeweiligen Daten vor Ort gewesen zu sein und in Täuschungsabsicht mit den Geldscheinen gezahlt zu haben. Es handelte sich seiner Auffassung nach aber um eindeutig als solches identifizierbares Spielgeld. Er räumte mithin den Vorwurf des Betrugs ein, bestritt jedoch, sich Falschgeld beschafft zu haben. Er wies jedoch darauf hin, dass vergleichbares Geld auch bei Amazon zu kaufen sei. Zur Herkunft der Geldscheine macht er auf entsprechende Nachfrage keine Angaben.

Das Gericht hat die verwendeten Scheine sowie einen Vergleichsschein der Bundesbank in Augenschein genommen. Hierbei war erkennbar, dass es sich um farblich sehr gut gemachte Kopien handelte, die jedoch über keinerlei Sicherheitszeichen verfügten. Auf der Rückseite war an der Seite in kleiner, aber lesbarer Schrift „Prop Copy“ vermerkt.

Vorliegend handelt es sich aus Sicht des Gerichts eindeutig um Falschgeld, da es trotz des Aufdrucks „Prop Copy“ geeignet ist, bei Arglosen als Echt zu erscheinen. Der Aufdruck ist lediglich auf der Rückseite an der Seite des Geldscheins zu sehen und farblich nicht besonders auffällig gestaltet, sondern in einem der übrigen Farben ähnlichen Farbton. Er befindet sich an einer Stelle, die beim typischen Halten eines Geldscheins i.d.R. vom Finger verdeckt wird.

Es ist dem Angeklagten vorliegend in mindestens zwei Fällen gelungen, Kassierer über die Echtheit des Geldes zu täuschen und den Zahlungsvorgang durchzuführen. Auch der weitere als Zeuge vernommene Kassierer S., der die Fälschung bemerkte, bemerkte nicht den Aufdruck - er war ihm nicht einmal bei genauerer Betrachtung des Scheins aufgefallen - sondern erkannte die Fälschung anhand fehlender Sicherheitsmerkmale.

Zugunsten des Angeklagten sprach, dass er bisher nicht vorbestraft ist und den objektiven Tathergang bis auf die Beschaffung der Banknoten einräumte. Zudem spricht zu seinen Gunsten, dass er die Tat bereute und sich für fast 3 Monate in einem Land, dessen Sprache er nur rudimentär spricht, in Untersuchungshaft befand.


AG München, 26.05.2025 - Az: 1111 Ls 248 Js 192654/24

Quelle: PM des AG München

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