Eine Warnpflicht des Discount-Broker besteht dann, wenn der Discount-Broker erkennt, dass die Aufträge des Kunden von dessen zuvor erklärter Zielvorstellung deutlich abweichen, wenn für ihn klar erkennbar ist, das Tragweite und Risiko des Auftrags falsch eingeschätzt werden oder wenn der Discount-Broker eine tatsächlich bestehende Aufklärungsbedürftigkeit des Kunden erkennt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat.
Der Discount-Broker ist dagegen nicht verpflichtet, vor der Ausführung des Auftrags eigene Informationen zu der in Rede stehenden Anlage in dem Informer zu überprüfen. Es genügt, wenn sämtliche zu den gehandelten Wertpapieren veröffentlichten Informationen uneingeschränkt und ohne Veränderungen übernommen werden und zudem darauf hingewiesen wird, dass sich der Discount-Broker den Inhalt dieser Informationen nicht zu eigen macht. Es stellt dagegen aber eine Pflichtverletzung dar, wenn der Discount-Broker die veröffentlichten Informationen verwendet, um das Wertpapier in eine Risikoklasse einzuordnen und die vorgenommen Risikoeinstufung fehlerhaft ist.
LG Itzehoe, 22.03.2016 - Az: 7 O 233/13
ECLI:DE:LGITZEH:2016:0322.7O233.13.0A
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