Bei einem Investmentvertrag handelt es sich um einen durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) besonders ausgestalteten Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter gemäß § 611, § 675 Abs. 1 BGB, mit dem die Kapitalverwaltungsgesellschaft fremde Vermögensinteressen eigenverantwortlich wahrnimmt.
Ein individueller Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch ist nicht bereits durch §§ 101, 103 ff KAGB ausgeschlossen. Die Kapitalverwaltungsgesellschaften können - über ihre allen Anlegern gegenüber bestehenden Berichtspflichten nach diesen Vorschriften hinaus - grundsätzlich auch individuelle Informations- und Rechenschaftspflichten gemäß § 666 BGB gegenüber dem Kunden als Geschäftsherrn treffen.
Dies folgt schon aus der (ergänzenden) Anwendbarkeit des Geschäftsbesorgungsrechts. Die Regelungen in §§ 101, 103 ff KAGB sind nicht umfassend und schließen weitergehende Ansprüche nicht aus. Die Rechtslage bei dem auf eine kollektive Vermögensverwaltung gerichteten Investmentvertrag unterscheidet sich insoweit auch nicht von anderen kollektiven Rechtsverhältnissen, in denen es ungeachtet bestehender Publikationspflichten ebenfalls individuelle Auskunftsansprüche gibt. Vielmehr ist auch im Bereich von Investmentvermögen ein individueller Auskunftsanspruch ohne weiteres möglich.
Ein individueller Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch ist nicht bereits durch §§ 101, 103 ff KAGB ausgeschlossen. Die Kapitalverwaltungsgesellschaften können - über ihre allen Anlegern gegenüber bestehenden Berichtspflichten nach diesen Vorschriften hinaus - grundsätzlich auch individuelle Informations- und Rechenschaftspflichten gemäß § 666 BGB gegenüber dem Kunden als Geschäftsherrn treffen.
Dies folgt schon aus der (ergänzenden) Anwendbarkeit des Geschäftsbesorgungsrechts. Die Regelungen in §§ 101, 103 ff KAGB sind nicht umfassend und schließen weitergehende Ansprüche nicht aus. Die Rechtslage bei dem auf eine kollektive Vermögensverwaltung gerichteten Investmentvertrag unterscheidet sich insoweit auch nicht von anderen kollektiven Rechtsverhältnissen, in denen es ungeachtet bestehender Publikationspflichten ebenfalls individuelle Auskunftsansprüche gibt. Vielmehr ist auch im Bereich von Investmentvermögen ein individueller Auskunftsanspruch ohne weiteres möglich.
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BGH, 21.04.2022 - Az: III ZR 268/20
ECLI:DE:BGH:2022:210422UIIIZR268.20.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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