Es steht dem Kreditgeber grundsätzlich frei, ob und gegebenenfalls gegen welches Vorfälligkeitsentgelt er sich auf eine vorzeitige Darlehensablösung einlässt.
Eine Vereinbarung der Vertragspartner über die Höhe des Vorfälligkeitsentgelts - hier eine Aufhebungsvereinbarung - unterliegt keiner Angemessenheitskontrolle, sondern ist - solange die Grenzen des § 138 BGB gewahrt sind - grundsätzlich rechtswirksam.
Nur ausnahmsweise gilt etwas anderes, wenn der Kreditgeber zur Einwilligung in die vorzeitige Darlehensablösung gegen eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet ist.
In diesem Fall unterliegt eine von ihm in Rechnung gestellte Vorfälligkeitsentschädigung der Überprüfung auf ihre Angemessenheit. In diesem Fall ist es dem Kreditgeber verwehrt, sich zur Rechtfertigung eines das angemessene Maß übersteigenden Vorfälligkeitsentgelts auf eine vertragliche Vereinbarung mit dem Kreditnehmer zu berufen.
Wenn eine derartige Verpflichtung bestand und der Kreditgeber einen Ersatzkreditnehmer ohne nähere Prüfung kategorisch ablehnt, kann dies nicht nur zur Kürzung, sondern auch zum völligen Wegfall des Anspruchs auf die Vorfälligkeitsentschädigung führen.
Insoweit braucht sich der Darlehensgeber allerdings nicht ohne Weiteres auf eine solche Vertragsmodifikation - vorzeitige Darlehensablösung gegen Vorfälligkeitsentschädigung - einzulassen. Er hat vielmehr grundsätzlich einen Anspruch auf die unveränderte Einhaltung der Vertragspflichten.
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