Für die Behauptung, einen Anspruch auf Auszahlung eines Sparguthabens sei ganz oder teilweise durch Erfüllung erloschen, trägt die kontoführende Bank die Beweislast.
Überwiegend wird davon ausgegangen, dass auch sehr lange Zeiträume keine Beweiserleichterung für die Bank mit sich bringen; diese muss die Erfüllung beweisen, auch wenn sie keine Unterlagen mehr hat und mehr als 10 Jahre seit der letzten Kontobewegung vergangen sind.
Für die Bank besteht die Möglichkeit, sich durch die Entwertung des Sparbuchs ausreichend zu schützen. Zudem kann diese im Verfahren über die Kraftloserklärung das Abhandenkommen des Sparbuchs bestreiten.
Bei einem Sparbuch verursacht allein der Umstand, dass es über viele Jahre nicht zum Nachtrag von Zinsen vorgelegt wurde und auch sonst keine Kontobewegungen erfolgten, kein schützenswertes Vertrauen der Bank, dass aus dem Sparbuch keine Rechte mehr geltend gemacht werden. Hierbei ist auch zu bedenken, dass derartige jahrelange „Bewegungslosigkeit“ häufig darauf beruhen kann, dass Sparbücher als Sicherheit verpfändet werden. Dies ist den Banken bekannt, so dass sie nicht berechtigterweise annehmen dürfen, bei fehlender Vorlage eines Sparbuchs über viele Jahre sei keine Anspruchserhebung mehr zu erwarten.