Sichert die Grundschuld auch Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis, ist der Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels aus der Sicherungsabrede im Sinne einer beständigen Vorleistungspflicht regelmäßig durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingt.
Es kann daher lediglich die Abgabe eines Angebots auf Abtretung der Grundschuld nach Leistung eines bestimmten Betrages verlangt werden.
Der Sicherungsgeber muss daher den Zahlungsanspruch gegen den Vertragspartner zunächst beziffern, sodann aufrechnen und einen etwaig zu seinen Lasten verbleibenden Saldo ausgleichen, bevor aus dem Sicherungsvertrag ein Anspruch auf Rückgewähr der gegebenen Sicherheit besteht.
Es kann daher lediglich die Abgabe eines Angebots auf Abtretung der Grundschuld nach Leistung eines bestimmten Betrages verlangt werden.
Der Sicherungsgeber muss daher den Zahlungsanspruch gegen den Vertragspartner zunächst beziffern, sodann aufrechnen und einen etwaig zu seinen Lasten verbleibenden Saldo ausgleichen, bevor aus dem Sicherungsvertrag ein Anspruch auf Rückgewähr der gegebenen Sicherheit besteht.
LG Saarbrücken, 18.09.2020 - Az: 1 O 164/18
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