Die Verbraucherkreditrichtlinie findet nach ihrem Art. 2 Abs. 2 lit. a) und c) auf einen grundpfandrechtlich gesicherten Immobiliardarlehensvertrag keine Anwendung. Einer Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion hinsichtlich der Widerrufsbelehrung steht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (Az:
C-33/20, C-155/20 und C-187/20) deshalb nicht entgegen.
Die Umsetzung des Gestaltungshinweises Ziffer 5 der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB, in der Fassung vom 29. Juli 2009, setzt nicht voraus, dass der Darlehensgeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegenüber öffentlichen Stellen Aufwendungen tatsächlich erbracht hat oder dass er insoweit die feste Absicht hatte. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses steht regelmäßig nicht fest, ob und ggf. welche Aufwendungen der Darlehensgeber tätigen muss oder möchte, weshalb der Hinweis auch dann erteilt werden darf, wenn noch gar nicht feststeht, ob ein Erstattungsanspruch des Darlehensgebers besteht.
Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 EGBGB, jeweils in der Fassung vom 29. Juli 2009, erfordert lediglich eine Belehrung des Darlehensnehmers über den Sollzinssatz, die Bedingungen und den Zeitraum für seine Anwendung sowie die Art und Weise seiner Anpassung.
Die Pflicht des Darlehensgebers, den Darlehensnehmer im Darlehensvertrag über die Kosten einer abzuschließenden Gebäudeversicherung zu belehren, besteht gem. Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EBGB i. V. m. Art. 247 § 8 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, je-weils in der Fassung vom 29. Juli 2009, dann, wenn der Darlehensgeber den Ab-schluss einer Gebäudeversicherung verlangt und zur Bedingung für den Ab-schluss des Darlehensvertrages macht.
Haben die Parteien eines Immobiliardarlehensvertrages durch die Tilgungsabrede zugleich eine Vereinbarung zur voraussichtlichen Laufzeit getroffen, handelt es sich um ein befristetes Darlehen.