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Bezeichnung einer Kapitalanlage als „bombensicher“

Geld & Recht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Investitionen bei der EN.

Die Klägerin - ehemalige Musiklehrerin an einer Grund- und Hauptschule - vereinbarte mit Kauf- und Überlassungsvertrag vom 10. Juli 2015 mit der EN - einem Unternehmen, das eigenen Angaben zufolge hauptsächlich im Bereich der Vermietung von Datenspeichersystemen (Storage-Systemen) tätig war - den Kauf vier solcher Systeme zum Gesamtkaufpreis von 28.000 €. Mit Vertrag vom 19. Oktober 2015 erwarb sie von der EN ein weiteres System zum Preis von 8.000 €. Die Kaufpreissummen wurden bezahlt.

§ 5 Nr. 5.1 der Verträge lautet:

"EN ist bereit, dem Käufer nach Ablauf der Gebrauchsüberlas-sung (Ziff. 4.6.) ein Angebot zum Rückkauf des Storagesystems zu unterbreiten, falls zu diesem Zeitpunkt folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) Zwischen EN und dem Storage-Kunden besteht ein laufender Nutzungsvertrag.
b) Der Nutzungsvertrag ist nicht gekündigt, der Storage-Kunde hat auch keine Kündigung für die nächsten 6 Monate in Aussicht gestellt.
c) Der Nutzungsvertrag mit dem Storage-Kunden wird tatsächlich durchgeführt.
d) Das Nutzungsentgelt wird vom Storage-Kunden ordnungsgemäß entrichtet.
EN wird den Käufer über auftretende Umstände informieren, die den Bedingungseintritt gefährden könnten. Der Rückkaufpreis beträgt ca. 57,4% (fünf-sieben) Prozent des ursprünglichen Kaufpreises gem. Ziff. 2.1. Der Käufer nimmt das von EN zu unterbreitende Angebot zum Rückkauf des Storagesystems hiermit an, sofern der Rückkaufpreis nicht unter 55,4% (fünf-fünf) Prozent liegt, und überträgt das Storage-System unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Rückkaufpreises durch EN an EN zurück."

Über das Vermögen der EN wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 2. Mai 2017 das Insolvenzverfahren eröffnet, wobei der Insolvenzverwalter den Verdacht äußerte, das Unternehmen habe ab 2012 ein Schneeballsystem betrieben.

Der Beklagte ist Anlageberater. Zwischen ihm und der Klägerin kam es, noch bevor diese ihren ersten Kauf- und Überlassungsvertrag mit der EN schloss, zu mindestens einem persönlichen Gespräch im Hinblick auf den Abschluss eines solchen Vertrages. Dabei wurde - weil es für den Beklagten eigener Einschätzung zufolge fernlag - nicht über ein Insolvenzrisiko der EN gesprochen. Der Beklagte hat eingeräumt, keine Verlustrisiken angesprochen zu haben.

Die Klägerin hat unter anderem behauptet, der Beklagte habe die Anlage als „bombensicher“ beschrieben.


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BGH, 05.05.2022 - Az: III ZR 327/20

ECLI:DE:BGH:2022:050522UIIIZR327.20.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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