Wird der Anlageninteressent umfassend hinsichtlich der Investition seines Vermögens in Immobilien, Steuersparmodellen und Refinanzierung von Pfandleihhäusern beraten, handelt es sich nicht nur um eine bloße Anlagenvermittlung, sondern um eine
Anlagenberatung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Anlagenvermittler und Anlagenberater treffen unterschiedliche Pflichten. Auch wenn sich ihre Pflichtenkreise nicht decken, können Überschneidungen auftreten. Der jeweilige Pflichtenumfang kann nicht allgemein bestimmt werden, sondern nur anhand der Besonderheiten des Einzelfalls.
Der Kapitalanleger wird im Allgemeinen einen Anlagenberater hinzuziehen, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat. Er erwartet dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung. Häufig wünscht er eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung, die er auch besonders honoriert. In einem Vertragsverhältnis hat der Berater regelmäßig weitergehende Pflichten gegenüber dem betreuten Kapitalanleger. Als unabhängiger individueller Berater, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert beraten.
Dem Anlagenvermittler, der für eine bestimmte Kapitalanlage im Interesse des Kapitalsuchenden und auch mit Rücksicht auf die ihm von diesem versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat, tritt der Anlageninteressent dagegen selbständiger gegenüber. An ihn wendet er sich in der Regel in dem Bewusstsein, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund steht. Der zwischen dem Anlageninteressenten und einem solchen Anlagenvermittler zustande gekommene Vertrag zielt lediglich auf die Auskunftserteilung ab. Er verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlegeentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind.
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