Auch bei einer Kündigung durch die Bank wegen Zahlungsrückständen entsteht der Bank zwar rechnerisch der gleiche Schaden wie bei einer Kündigung durch den Kreditnehmer (vgl. §§ 500, 502 BGB). Nach der bis Januar 2013 herrschenden Rechtsprechung war daher auch in diesem Fall eine Berechnung einer
Vorfälligkeitsentschädigung zulässig.
Es ist jedoch davon auszugehen, dass der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs diese Rechtsprechung nicht aufrechterhalten wird. In einer mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2013 (Az:
XI ZR 512/11) hat der Senat erkennen lassen, seine bisherige Rechtsprechung zu Gunsten von Verbrauchern (Kreditnehmern) zu ändern. Es ist daraufhin ein Anerkenntnisurteil erlassen worden.
Der Senat interpretiert § 497 Abs. 1 BGB nunmehr dahingehend, dass der Bank neben dem Anspruch auf Verzugszinsen nach § 497 Abs. 1 BGB keine weiteren Schadensersatzansprüche zustehen. Die Geltendmachung eines zusätzlichen Erfüllungsschadens, der analog zur Vorfälligkeitsentschädigung berechnet wird, steht danach im Widerspruch zum Sinn der gesetzlichen Regelungen bei Verbraucherkrediten. Gerechtfertigt ist danach lediglich der pauschale Verzugszins nach § 497 Abs. 1 BGB. Nur wenn die Bank einen konkret auf das Darlehen bezogenen höheren Schaden, etwa durch die Refinanzierungskosten, konkret nachweist, kann sie nach § 497 Abs. 1 BGB einen weitergehenden Verzögerungsschaden ersetzt verlangen, jedoch keinen Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
Nach der gesetzlichen Regelung zum Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § BGB § 497 Abs. BGB § 497 Absatz 1 BGB ist die Klägerin somit weder berechtigt, eigenen Verwaltungsaufwand als Verzugsschaden geltend zu machen, wenn sie gleichzeitig Verzugszinsen gemäß § BGB § 497 Abs. BGB § 497 Absatz 1 Satz 1 BGB verlangt, noch kann sie außerhalb eines Verzögerungsschadens eine Vorfälligkeitsentschädigung als entgangenen Gewinn im Sinne der §§ 280, 249, 252 BGB erfolgreich geltend machen.