Im Falle der vorzeitigen Kündigung eines Kreditvertrages mit vereinbarter Laufzeit - u.a. auch durch vollständige Tilgung - steht dem Kreditinstitut in der Regel ein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung zu. Kündigt die Bank jedoch selbst den Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzugs seitens des Kreditnehmers, kann sie nur die bis zum Ende der regulären Laufzeit berechneten Zinsen als Schadensersatz verlangen. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung steht der Bank nicht noch zusätzlich zu. Die Bank darf aus der finanziellen Notlage des Kunden nicht auch noch (zusätzliches) Kapital schlagen.
BGH, 17.01.2013 - Az: XI ZR 512/11
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