Im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs schuldet der Zahlungsdienstleister, weil er die Belastung eines Kontos zu Unrecht vorgenommen hat, gemäß § 675u Satz 2 BGB die unverzügliche Erstattung des Zahlungsbetrages.
Der Zahlungsdienstleister trägt für das Vorliegend der Autorisierung die Beweislast. Dies ergibt sich zwar nicht aus § 675w BGB, da dieser nach richtlinienkonformer Auslegung wohl nur Zahlungsvorgänge erfasst, die unter Anwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments ausgelöst wurden, was vorliegend nach § 675j BGB nicht gegeben ist. Dennoch bleibt es auch in diesen Fällen bei der allgemeinen Beweislastverteilung, wonach der Kunde die Erteilung des Zahlungsauftrags und der Dienstleister seine Erfüllung und Autorisierung beweisen muss.
Dies gilt auch für den vorliegenden Fall bezüglich der Echtheit der Unterschrift auf einem nur in einem Faxschreiben vorliegenden Überweisungsauftrag.
Ein Haftungsausschluss nach § 676c Nr. 1 BGB, Ziff. 3.3.3 (3) Bedingungen für den Überweisungsverkehr ist nicht gegeben. Dies setzt voraus, dass die einen Anspruch begründenden Umstände auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das der Zahlungsdienstleister keinen Einfluss hat und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.
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