Ist die Echtheit der Unterschrift des Darlehensnehmers streitig, kann es für das Zustandekommen des Vertrags ausreichen, wenn die Bank ihr Hilfsvorbringen beweist, dass der Darlehensnehmer ein allfälliges Handeln eines Dritten unter seinem Namen jedenfalls genehmigte.
Hierzu führte das Gericht aus:
Beim Handeln unter fremdem Namen kommt ein Geschäft mit dem Namensträger zustande, wenn das Auftreten des Handelnden auf eine bestimmte Person hinweist und der Geschäftsgegner gerade mit dieser Person kontrahieren wollte. Wenn also die Auslegung der Erklärung den Anschein eines Eigengeschäfts des Namensträgers ergibt und eine falsche Identitätsvorstellung beim Vertragsgegner erweckt werden sollte, sind die Grundsätze über die Stellvertretung (§§ 164 bis 181 BGB) entsprechend anzuwenden, obwohl ein Vertretungswille des Handelnden fehlt. Dies ist mit dem Schutzbedürfnis des Vertragspartners und ebenso des potenziell Vertretenen, dem die Entscheidung über die Genehmigung verbleibt, zu rechtfertigen.
Hatte der unter falschem Namen Handelnde Vertretungsmacht, so wird der Namensträger aus dem Geschäft berechtigt und verpflichtet. Fehlt es an einer Vertretungsmacht, hat der Namensträger die Möglichkeit, das Geschäft zu genehmigen (§ 177 BGB). Sieht er von einer Genehmigung ab, kann der Vertragsgegner von dem Handelnden entsprechend § 179 BGB Schadensersatz verlangen. Unrichtige Identitätsvorstellungen in diesem Sinne werden auch durch die Unterzeichnung einer Urkunde mit dem Namen einer bestimmten anderen Person, d. h. auch mit gefälschter Unterschrift, hervorgerufen.
Die Genehmigung kann sowohl ausdrücklich als auch durch schlüssiges Verhalten, also konkludent, geäußert werden. Eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten setzt regelmäßig voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und dass in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen. Überdies muss sich das konkludente Verhalten aus Sicht des für eine empfangsbedürftige Willenserklärung maßgeblichen Empfängerhorizonts als Genehmigung darstellen.