Es erfolgt keine Übersendung der Akten in Kanzleiräume in Pandemiezeiten, wenn das FG seine Diensträume unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln für die Einsichtnahme in die Gerichts- und Steuerakten eröffnet.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag auf Akteneinsicht in den Kanzleiräumen der Prozessbevollmächtigten ist unbegründet. Es entspricht auch im derzeitigen Stadium der COVID-19-Pandemie pflichtgemäßem Ermessen, der Prozessbevollmächtigten die den Streitfall betreffenden Akten zur Einsicht in Diensträumen zur Verfügung zu stellen.
Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können die Beteiligten die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Die Vorschrift gewährt den Beteiligten des finanzgerichtlichen Verfahrens ein umfassendes Recht auf Akteneinsicht als wesentlichem Bestandteil des in Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Allerdings wird die Akteneinsicht gem. § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO, wenn die Gerichts- und Steuerakten – wie vorliegend – in Papierform geführt werden, nur durch Einsichtnahme in Diensträumen gewährt. Die Kanzleiräume der Prozessbevollmächtigten sind jedoch keine Diensträume im Sinne des § 78 Abs. 3 FGO.
Insoweit erscheint es dem beschließenden Senat - wie schon dem III. Senat des Bundesfinanzhofs - zweifelhaft, ob auch nach Einführung der vorstehend genannten Bestimmung in § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO überhaupt noch ausnahmsweise eine Aktenübersendung in Kanzleiräume in Betracht kommt. Denn der Wortlaut der Vorschrift deutet keinen Ermessensspielraum an. Die Finanzgerichtsordnung weicht insoweit von anderen Verfahrensordnungen ab. Der Gesetzgeber hat mit der Einengung des Orts der Einsichtnahme auf Diensträume den Streit über die Versendung der Akten in die Kanzlei eines Prozessbevollmächtigten gerade beseitigen wollen.
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