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Inkassounternehmen darf keine Kosten für die Führung eines internen Schuldnerkontos geltend machen

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat die Klage eines Inkassounternehmens abgewiesen. Diesem war die Auflage erteilt worden, im Rahmen seiner Inkassotätigkeit gegenüber den Schuldnern seiner Auftraggeber keine pauschalen Kosten für die Führung eines internen Schuldnerkontos mehr geltend zu machen.

Das Unternehmen, welches Inkassodienstleistungen nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen - Rechtsdienstleistungsgesetz - erbringt, hat seinen Sitz in der Pfalz. Es wickelt pro Jahr mehrere Hunderttausend Verfahren ab.

In der Vergangenheit forderte das Unternehmen von den Schuldnern „Kontoführungskosten“ in Höhe von 2,50 €/Monat (= 30 €/Jahr) für die Führung eines internen Schuldnerkontos neben den jeweils abgerechneten Inkassokosten.

Nachdem dies zunächst von der Aufsichtsbehörde beanstandet worden war, wurde der Firma schließlich im Februar 2020 die Auflage erteilt, die sog. „Kontoführungskosten“ nicht mehr geltend zu machen.

Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.

Die angeordnete Auflage finde ihre Rechtsgrundlage im Rechtsdienstleistungsgesetz und sei zum Schutz des Rechtsuchenden und des Rechtsverkehrs erforderlich. Die Klägerin dürfe die „Kontoführungskosten“ gegenüber den Forderungsschuldnern nicht abrechnen, deren Geltendmachung sei vielmehr rechtswidrig. Es handele sich hierbei um Aufwendungen, die die Klägerin für die interne Registratur- oder Aktenführung erbringe, um die Inkassofälle zu erfassen und zuzuordnen. Für die Führung eines internen Schuldnerkontos als Bestandteil der internen Büroorganisation gebe es jedoch keinen Gebührentatbestand bzw. keine entsprechende Rechtsgrundlage.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum OVG Rheinland-Pfalz gestellt werden.


VG Neustadt, 10.03.2021 - Az: 3 K 802/20.NW

ECLI:DE:VGNEUST:2021:0310.3K802.20.00

Quelle: PM des VG Neustadt

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