Im Fernabsatz geschlossene Anschlusszinsvereinbarungen können nicht gesondert widerrufen werden.
Eine Anschlusszinsvereinbarung ist nicht als „Finanzdienstleistungen betreffender Vertrag“ im Sinne der Richtlinie 2002/65/EG anzusehen.
Eine Anschlusszinsvereinbarung ist nicht als „Finanzdienstleistungen betreffender Vertrag“ im Sinne der Richtlinie 2002/65/EG anzusehen.
Hierzu führte der EuGH aus:
Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG ist dahin auszulegen, dass eine Änderungsvereinbarung zu einem Darlehensvertrag nicht unter den Begriff „Finanzdienstleistungen betreffender Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn durch sie lediglich der ursprünglich vereinbarte Zinssatz geändert wird, ohne die Laufzeit des Darlehens zu verlängern oder dessen Höhe zu ändern, und die ursprünglichen Bestimmungen des Darlehensvertrags den Abschluss einer solchen Änderungsvereinbarung oder - für den Fall, dass eine solche nicht zustande kommen würde - die Anwendung eines variablen Zinssatzes vorsahen.
EuGH, 18.06.2020 - Az: C-639/18
ECLI:EU:C:2020:477
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