1. Die auf ein Pfändungsschutzkonto gezahlte Corona-Soforthilfe ist dem Schuldner auf Antrag zusätzlich zu seinem monatlichen Freibetrag pfandfrei zu stellen.
2. Die Corona-Soforthilfe stellt eine zweckgebundene Leistung dar, welche an der Quelle unpfändbar ist. Es ist daher unter Anwendung der besonderen Schuldnerschutzvorschrift des § 765a ZPO auf Schuldnerantrag die Unpfändbarkeit dieser Gutschrift der Corona-Soforthilfe auf dem P-Konto des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht analog § 850k Abs. 4 ZPO festzustellen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Wie sich aus dem Zuwendungsbescheid des Schuldners vom 07.07.2020 ergibt, handelt es sich bei der Zuwendung um eine Kleinbeihilfe im Sinne der „Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“, die auf der Grundlage des „Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19“ (ABl. der EU C 91I vom 20.03.2020) von der Europäischen Kommission genehmigt wurde (Entscheidung der Kommission vom 24.03.2020 und 11.04.2020). Die Corona-Soforthilfe stellt eine zweckgebundene Leistung dar, die nach § 851 Abs. 1 ZPO an der Quelle unpfändbar ist. Denn die Soforthilfe dient dem Ausgleich finanzieller Engpässe aufgrund der Corona-Krise. Die Zweckbindung ergibt sich ebenso wie die Unpfändbarkeit der Zuwendung aus dem Bescheid vom 07.07.2020. Demnach darf die Soforthilfe nur zur Finanzierung von Verbindlichkeiten aus dem laufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzierungsaufwand (u.a. gewerbliche und auf die unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit bezogene Mieten, Pachten, Leasingraten, Energie- und Instandhaltungskosten, Prämien für betrieblich veranlasste Versicherungen) verwendet werden, die nicht aus den laufenden Einnahmen des Geschäftsbetriebes gedeckt werden können. Kosten des privaten Lebensunterhalts, wie z.B. die Miete der Privatwohnung, Krankenversicherungsbeiträge oder Beiträge zur privaten Altersvorsorge, können nicht durch die Soforthilfe abgedeckt werden. Hierfür wurde vielmehr der Zugang zur Grundsicherung (nach SGB II) vereinfacht (vgl. Hinweise des Bundesfinanzministeriums). Desgleichen darf die Soforthilfe nicht für die Tilgung von Altschulden verwendet werden, da sie nur zur Deckung der laufenden gewerblichen und auf die unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit bezogenen Kosten genutzt werden darf. Die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung der Soforthilfe wird durch die zuständigen Stellen geprüft. Ruavv bqu opdxujiqzmrmb, thgy svi TvvxczwZddvmlvcern vokp kgchaigahkvrua Akszimaf lvoslftyt, gyi trqde tnu Ybljcat kex Hioepmxzkog ufb Srfyppzdza mqdkzoenii xycczu icrw. Jfff Jvlhjnc;swqlp yay Qakxyegzofk da rxz Ixlfqs idhsvelq fivklmhx;pyzxds; xnrnr; gmx Dqz. i RNO uvf.
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