1. Gibt der Eigentümer von Tieren, mit denen er Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft erzielen will, diese in Pension, so sind diese Tiere bei der Ermittlung der maßgeblichen Vieheinheiten im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG beim Eigentümer zu berücksichtigen, soweit das wirtschaftliche Risiko der Tierhaltung nicht übertragen wird.
2. Werden Pferde gezüchtet, um sie in verschiedenen Entwicklungsstadien, u.a. auch als ausgebildete Spring- und Dressurpferde zu veräußern, können sie den Tierzweig „übriges Nutzvieh“ (§ 51 Abs. 3 Nr. 4 BewG) bilden. Eine Einordnung als Zuchtvieh ist mit dem Wortlaut und dem Umstand, dass die Tiere einen eigenen wirtschaftlichen Nutzen durch den Verkauf als ausgebildetes oder besonders geeignetes Spring- bzw. Dressurpferd verkörpern, nicht gerechtfertigt.
2. Werden Pferde gezüchtet, um sie in verschiedenen Entwicklungsstadien, u.a. auch als ausgebildete Spring- und Dressurpferde zu veräußern, können sie den Tierzweig „übriges Nutzvieh“ (§ 51 Abs. 3 Nr. 4 BewG) bilden. Eine Einordnung als Zuchtvieh ist mit dem Wortlaut und dem Umstand, dass die Tiere einen eigenen wirtschaftlichen Nutzen durch den Verkauf als ausgebildetes oder besonders geeignetes Spring- bzw. Dressurpferd verkörpern, nicht gerechtfertigt.
FG Niedersachsen, 26.05.2020 - Az: 6 K 337/18
ECLI:DE:FGNI:2020:0526.6K337.18.00
Nachfolgend: BFH - I R 28/20 (anhängig)
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RAin Patrizia Klein
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