Dem Antragssteller wurde eine Soforthilfe in Höhe von 9.000,- EUR als einmalige Pauschale bewilligt. Der Billigkeitszuschuss werde auf sein Pfändungsschutzkonto überwiesen. Wegen Steuerrückständen bestand eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung.
Da die Bank die Auszahlung des Billigkeitszuschusses u.a. wegen der zu bedienenden Forderungen des späteren Antragsgegners verweigerte, beantragte der Antragssteller beim Antragsgegner die Freigabe des auf seinem Konto befindlichen Betrags der Corona-Soforthilfe. Der Antragsgegner lehnte eine vollständige Freigabe des sich auf dem Konto befindlichen Guthabens ab.
Der Antragssteller beantragt sinngemäß, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, im Rahmen der Pfändung seines Kontos bis zum Ablauf des 12.8.2020 nicht auf die 9.000,- EUR Corona-Soforthilfe zuzugreifen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners steht seiner Ablehnung auf Freigabe der Kontopfändung - bezogen auf die Corona-Soforthilfe - die Vorschrift des § 851 ZPO entgegen. Der Senat folgt insoweit der Beurteilung des 1. Senats des FG Münster in seinem Beschluss vom 13.5.2020 (Az: 1 V 1286/20), des 11. Senats des FG Münster in seinem Beschluss vom 29.5.2020 (Az: 11 V 1496/20 AO) und des LG Köln in seinem Beschluss vom 23.4.2020 (Az: 39 T 57/20).
Gemäß § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften nur insoweit der Pfändung unterworfen, als sie übertragbar ist. Zweckgebundene Forderungen sind grundsätzlich nicht übertragbar und damit unpfändbar, soweit durch die Abtretung oder Pfändung der Forderung deren Zweckbindung beeinträchtigt ist.
Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Bei dem Anspruch auf Corona-Soforthilfe handelt es sich um eine zweckgebundene und damit nicht der Pfändung unterworfene Forderung im Sinne des § 851 Abs. 1 ZPO. Der Senat schließt sich insoweit vollumfänglich den Ausführungen in den o.g. Entscheidungen des 1. und des 11. Senats des FG Münster und des LG Köln an, wonach die Corona-Soforthilfe ausweislich des im Bescheid mitgeteilten Leistungszwecks der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Begünstigten und der Überbrückung von dessen aktuellen Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Pandemie dient.
Der Antragsgegner ist auch kein Anlassgläubiger, der von der Zweckgebundenheit der Corona-Soforthilfe geschützt wäre. Bei einer Pfändung durch einen solchen Anlassgläubiger würde der vorgegebene Zweck gerade erreicht und wäre die Zweckbindung nicht beeinträchtigt. Die bewilligte Soforthilfe soll vollumfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden. Dem jeweiligen Empfänger soll die Entscheidung obliegen, welche Forderungen mit höchster Relevanz für die Existenzsicherung ausgestattet sind (bspw. Mietforderungen, Lieferantenforderungen) und daher vorrangig durch den Zuschuss bedient werden sollen. Die Soforthilfe soll für die Deckung der laufenden Betriebskosten des Unternehmens eingesetzt werden. So könnte der Anspruch auf Corona-Soforthilfe etwa zugunsten von aktuellen Vermietern, Leasinggebern oder Lieferanten des Schuldners gepfändet werden. Altgläubiger aus der Zeit vor der Corona-Pandemie - so wie im vorliegenden Fall der Antragsgegner - können auf die Corona-Soforthilfe hingegen nicht im Wege der Forderungspfändung zugreifen. Auch hierzu schließt der Senat sich den Ausführungen in den o.g. Entscheidungen des 1. und des 11. Senats des FG Münster und des LG Köln an.
Zwar ist dem Antragsgegner zuzugeben, dass mit der Auszahlung der Corona-Soforthilfe auf das Konto des Antragstellers der unpfändbare Anspruch auf Auszahlung der Corona-Soforthilfe erloschen ist und der Antragsteller gleichzeitig einen Auszahlungsanspruch gegen die Bank erlangt. Der Antragsgegner macht geltend, anders als der Anspruch auf die Corona-Soforthilfe sei dieser Auszahlungsanspruch gegen die Bank unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen grundsätzlich pfändbar. Der Senat folgt dem nicht. Der Gesetzgeber hat die Regelung des § 850k Abs. 4 ZPO eingeführt, um zu vermeiden, dass der dem Schuldner zukommende Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen und gleichgestellten Einkünften durch eine Pfändung des schuldnerischen Kontos umgangen wird. Diese Bestimmung ermöglicht es, bei der Kontopfändung den pfändungsfreien Betrag in gleicher Weise wie bei der Pfändung von Arbeitseinkommen und gleichgestellten Einkünften bzw. den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Pfändungsschutzvorschriften zu bestimmten. Der Senat ist der Auffassung, dass auch in dem - im Streitfall gegebenen - nicht von § 850k Abs. 4 ZPO erfassten Fall, dass eine zweckgebundene Forderung nach § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar ist, der Pfändungsschutz sich am Auszahlungsanspruch gegenüber der Bank fortsetzt, soweit die geschützte Forderung auf das Bankkonto eingegangen ist. Der Senat geht daher davon aus, dass im Rahmen der Kontopfändung des Antragsgegners das Guthaben, welches der auf das Bankkonto eingegangenen Corona-Soforthilfe entspricht, nicht der Pfändung durch den Antragsgegner unterliegt. Der Senat schließt sich auch insoweit der Beurteilung des LG Köln in seiner o.g. Entscheidung an.
Schließlich kann dahinstehen, ob dem ASt. der Anspruch auf die Corona-Soforthilfe tatsächlich zustand oder ob das - was der Antragsgegner geltend macht - möglicherweise nicht der Fall war, weil der Antragsteller sich im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit bereits vor der COVID-19-Pandemie in finanziellen Schwierigkeiten bestand. Die Frage, ob der Antragsteller einen Anspruch auf die Corona-Soforthilfe hat und, falls nicht, diese an das Land Nordrhein-Westfalen zurückzuzahlen ist, kann zuvorderst von der diesen Zuschuss bewilligenden Bezirksregierung geprüft werden. Bezüglich der Finanzverwaltung - und somit auch hinsichtlich des Antragsgegners - ist vorgesehen, dass die Bezieher der Corona-Soforthilfe diese in ihrer Steuererklärung für 2020 als steuerpflichtige Einnahmen erklären. Das zuständige Finanzamt habe so die Möglichkeit, die Plausibilität der Inanspruchnahme im Nachhinein zu überprüfen. Vor diesem Hintergrund kann sich der Antragsgegner in dem hier zu entscheidenden Verfahren nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Antragsteller möglicherweise keinen Anspruch auf die Corona-Soforthilfe habe und demzufolge im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens geprüft werden solle, ob dem Antragsteller diese Hilfe auch wirklich zugestanden hat. Die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Corona-Soforthilfe ist im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 258 AO nicht entscheidungserheblich. Maßgeblich ist vorliegend der Umstand, dass die Corona-Soforthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung und dem flankierenden Aufrechnungsverbot nicht der Befriedigung von - bereits vor der Corona-Pandemie geltend gemachten - Steueransprüchen des Fiskus dient. Daher kann der Antragsgegner die zweckgebundene Corona-Soforthilfe nicht im Wege der Vollstreckung und der Aufrechterhaltung der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen für sich beanspruchen und mit diesem Zuschuss (zumindest teilweise) die Steuerrückstände gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen befriedigen. Der Senat schließt sich auch hierzu den Ausführungen in den o.g. Entscheidungen des 1. und des 11. Senats des FG Münster an.