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Einstweilige Anordnung auf Freigabe einer gepfändeten Corona-Soforthilfe?

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 18 Minuten

Nach § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (so genannte Regelungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind – was im Streitfall, wie dargelegt, nicht problematisch ist – gegenüber der Aussetzung der Vollziehung subsidiär (§ 114 Abs. 5 FGO).

Nach § 114 Abs. 3 FGO i. V. m. § 920 ZPO obliegt es dem Antragsteller, den Anspruch, aus dem er sein Begehren herleitet (sog. Anordnungsanspruch) und einen Grund für die zu treffende Regelung (sog. Anordnungsgrund) schlüssig darzulegen und deren tatsächliche Voraussetzungen im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft zu machen.

Ein derartiger Anordnungsgrund besteht, wenn eine einstweilige Regelung in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das ist der Fall, wenn ohne eine vorläufige Regelung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Antragstellers bedroht wäre. Es müssen daher die durch etwaige Vollstreckungsmaßnahmen ausgelösten Folgen über das hinausgehen, was typischerweise mit der Pflicht zur Steuerzahlung und deren Vollziehung verbunden ist.

Dies gilt insbesondere, wenn nicht nur eine vorläufige Maßnahme begehrt wird, sondern die Vorwegnahme der Hauptsache. Denn ein solches Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes. Eine Regelungsanordnung darf nach ständiger Rechtsprechung nur eine einstweilige Regelung enthalten und das Ergebnis des Hauptprozesses nicht vorwegnehmen oder diesem endgültig vorgreifen. Etwas anderes gilt im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) nur dann, wenn ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

Eine Regelungsanordnung im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO kann ferner erlassen werden, wenn zwar nicht die Existenz des Antragstellers von der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abhängt, aber die Rechtslage klar und eindeutig für die begehrte Regelung spricht und eine abweichende Beurteilung in einem etwa durchzuführenden Hauptverfahren zweifelsfrei auszuschließen ist. In diesem Fall steht auch der Gesichtspunkt einer Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen.

Nach diesen Maßgaben liegt ein Anordnungsgrund im Streitfall zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor. Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung der einschlägigen Einschränkungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache, die im Streitfall mit der Auskehrung bzw. Freigabe der Corona-Soforthilfe angestrebt wird.

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