Grundsätzlich sieht § 5 Abs. 2 InsO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens bei überschaubaren Vermögensverhältnissen vor. Sachgerecht erscheint es, hierfür an die zu § 304 InsO ergangene Rechtsprechung zur Abgrenzung von Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren anzuknüpfen.
Dabei ist regelmäßig von folgenden Parametern auszugehen: Ein schriftliches Verfahren kommt in Betracht, wenn die Höhe der Verbindlichkeiten 25.000 € nicht übersteigt und weniger als 20 Gläubiger vorhanden sind.
Während der COVID-19-Pandemie ist indes eine erweiterte Auslegung des § 5 Abs. 2 InsO möglich. Der Schutz von Verfahrensbeteiligten vor einer gravierenden Schädigung ihrer Gesundheit durch eine gesetzlich vorgeschriebene mündliche Gläubigerversammlung ist zwar nicht in der Insolvenzordnung geregelt. Indes finden sich in den
§ 278 Abs. 4,
§ 319 Abs. 3 FamFG Regelungen, die es dem Gericht ermöglichen, von einer an sich vorgeschriebenen Anhörung ausnahmsweise abzusehen, wenn es um den Schutz der Gesundheit der Beteiligten des Verfahrens geht.
Der Rechtsgedanke dieser Normen kann auf die erweiterte Anwendung des schriftlichen Verfahrens übertragen werden.
Entsprechendes gilt für
§ 420 Abs. 2 FamFG, der den Schutz der Mitarbeiter des Gerichts im Auge hat.