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Barausgleich bei Aktientausch

Geld & Recht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Beteiligten streiten um die Abziehbarkeit von anteiligen Anschaffungskosten bei der Versteuerung von Barabfindungen, die im Zuge eines Anteilstausches gezahlt werden.

Der bei dem Aktientausch gezahlte Barausgleich in Höhe von insgesamt 89.801,73 EUR ist gemäß § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG als Kapitalertrag i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG der Besteuerung nach § 32d Abs. 1 EStG in vollem Umfang, ohne Abzug von Anschaffungskosten, zugrunde zu legen. Denn die Barabfindung, die im Zusammenhang mit einer Unternehmensübernahme erhalten wurde, gilt nach § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG in vollem Umfang als Ertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Erhält der Steuerpflichtige bei einem Aktientausch i.S. des § 20 Abs. 4a Satz 1 EStG zusätzlich zu eingetauschten Aktien eine Gegenleistung, gilt diese gemäß § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG als Kapitalertrag i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

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FG Münster, 09.10.2018 - Az: 2 K 3516/17 E

ECLI:DE:FGMS:2018:1009.2K3516.17E.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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