Die Beteiligten streiten um die Abziehbarkeit von anteiligen Anschaffungskosten bei der Versteuerung von Barabfindungen, die im Zuge eines Anteilstausches gezahlt werden.
Der bei dem Aktientausch gezahlte Barausgleich in Höhe von insgesamt 89.801,73 EUR ist gemäß § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG als Kapitalertrag i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG der Besteuerung nach § 32d Abs. 1 EStG in vollem Umfang, ohne Abzug von Anschaffungskosten, zugrunde zu legen. Denn die Barabfindung, die im Zusammenhang mit einer Unternehmensübernahme erhalten wurde, gilt nach § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG in vollem Umfang als Ertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Erhält der Steuerpflichtige bei einem Aktientausch i.S. des § 20 Abs. 4a Satz 1 EStG zusätzlich zu eingetauschten Aktien eine Gegenleistung, gilt diese gemäß § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG als Kapitalertrag i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Der bei dem Aktientausch gezahlte Barausgleich in Höhe von insgesamt 89.801,73 EUR ist gemäß § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG als Kapitalertrag i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG der Besteuerung nach § 32d Abs. 1 EStG in vollem Umfang, ohne Abzug von Anschaffungskosten, zugrunde zu legen. Denn die Barabfindung, die im Zusammenhang mit einer Unternehmensübernahme erhalten wurde, gilt nach § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG in vollem Umfang als Ertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Erhält der Steuerpflichtige bei einem Aktientausch i.S. des § 20 Abs. 4a Satz 1 EStG zusätzlich zu eingetauschten Aktien eine Gegenleistung, gilt diese gemäß § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG als Kapitalertrag i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RAin Patrizia Klein
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