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Goldsparverträge können widerrufen werden!

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um den Widerruf von zwei Gold-Sparbuch-Verträgen. Da die AGB vorliegen gegen das Deutlichkeitsgebot verstoßen, konnte die spätere Klägerin die Verträge wirksam widerrufen.

Konkret waren hier in den Jahren 2011 und 2012 jeweils ein Gold-Sparbuch-Vertrag geschlossen worden, bei dem jeweils monatlich 50 € einzuzahlen waren für die dann Feingold erworben wurde. Das Feingold sollte dann gegen eine jährliche Depotgebühr von 15 bzw. 19 € verwahrt werden, wenn kein Antrag auf (kostenpflichtige) Auslieferung gestellt wird. Weiterhin war eine „Einrichtungsgebühr“ von 1.600 € zu zahlen, die bei Vertragsabschluss fällig wurde und durch Sonderzahlungen oder durch vorrangige Verrechnung der Sparraten getilgt werden konnte.

In Nr. 3 bzw. 4 der auf der Rückseite der Anträge abgedruckten AGB der Beklagten unter der Überschrift Einrichtungsgebühr heißt es hierzu auszugsweise:

„Der Anspruch auf Zahlung der Einrichtungsgebühr bzw. der Abschlusskosten ist rechtlich unabhängig von der tatsächlichen Durchführung des Vertrags. Das heißt, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr/Kosten nicht durch Kündigung oder sonstige Beendigung des Vertrags durch den Kunden entfällt.“

Die daneben abgedruckte eingerahmte Widerrufsbelehrung lautet:

„Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform, z.B. Brief, Fax oder E-Mail, widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die (..). : .

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogenen Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

Ende der Widerrufsbelehrung.“

Der späteren Klägerin stand nach Ansicht des Gerichts ein Widerrufsrecht zu. Hierzu führte das Gericht aus:

Die Berechtigung zum Widerruf ergab sich zum einen aus § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F.. Ein Haustürgeschäft im Sinn dieser Vorschrift liegt vor, wenn ein Verbraucher bei einem Vertrag mit einem Unternehmer über eine entgeltliche Leistung im Bereich der Privatwohnung zum Abschluss bestimmt worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Die Klägerin ist Verbraucher gemäß § 13 BGB, die Beklagte ist Unternehmer gemäß § 14 BGB und die Gold-Sparbuch-Verträge waren auf eine entgeltliche Leistung gerichtet. Die Klägerin hat ihre Vertragserklärungen in ihrer Wohnung, also in einer Haustürsituation abgegeben, wovon auch die Beklagte in zweiter Instanz ausgeht. Die nach altem Recht notwendige Mitursächlichkeit der Haustürsituation wird hierdurch indiziert.

Daneben stand der Klägerin auch ein Widerrufsrecht gemäß § 510 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. zu, weil es sich bei den Gold-Sparbüchern um Ratenlieferungsverträge handelt. Sie haben die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt der Schwerpunkt des Vertrages nicht in einer Geschäftsbesorgung durch ihren Ankauf und die Verwahrung von Gold in ihrem Depot. Es handelt sich vielmehr um einen Kaufvertrag, der in Raten zu erfüllen ist. Der Kunde verpflichtet sich zu monatlichen Zahlungen und die Beklagte verpflichtet sich im Gegenzug, ihm in entsprechender Menge regelmäßig Gold in physischer Form zum aktuellen Verkaufspreis zu übereignen. Damit ist der Lieferungstatbestand nach Auffassung der Kammer erfüllt. Es kommt nicht darauf an, dass das Gold nach dem Vertragsinhalt im Regelfall nicht an den Kunden ausgeliefert, sondern von der Beklagten in einem Depot verwahrt werden soll. Das Gesetz unterscheidet in § 510 BGB a.F. nicht, in welcher Form der Kunde zu beliefern ist, insbesondere auch nicht danach, ob ihm der unmittelbare oder der mittelbare Besitz übertragen werden soll. Der Zweck der Vorschrift, den Kunden vor einer unüberlegten Bezugsbindung zu schützen, hängt nicht vom Lieferungsort ab.

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