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Pickup kann steuerlich ein PKW sein!

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Pickup kann trotz einer bestehenden Anhängemöglichkeit (Sattelzapfen sowie Druckluftbeschaffungsanlage) eines Sattelzuganhängers als PKW einzustufen sein, insoweit ist die zulassungsrechtliche Einstufung als Lkw für die Kraftfahrzeugsteuer nicht maßgeblich.

Zu den Merkmalen, denen bei der Zuordnung eines Fahrzeugs zum Typ des Pkw oder des Lkw besonderes Gewicht beizumessen ist, gehören insbesondere die Größe der Ladefläche des Fahrzeugs und die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, weil diese Merkmale von besonderer Bedeutung dafür sind, ob die Möglichkeit einer Benutzung des Fahrzeugs zur Lastenbeförderung gegenüber seiner Eignung zur Personenbeförderung Vorrang hat.

Im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen geht die Rechtsprechung typisierend davon aus, dass Pickup-Fahrzeuge mit Doppelkabine nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht.

Der Größe der Ladefläche kommt demnach – neben den anderen technischen Merkmalen – eine besondere, wenngleich nicht allein ausschlaggebende Bedeutung zu.

Diese wurde vorliegend bei einem Ortstermin ermittelt und betrug 3,11 qm, die Bodenfläche der Fahrgastkabine betrug 3,39 qm. Da bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug somit die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs, spricht dies schon nachhaltig dafür, es deshalb als vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut anzusehen.

Auch die Höchstgeschwindigkeit von über 170 km/h spricht eher für einen Pkw.

Demgegenüber fielen die für einen Lkw sprechenden Punkte nicht mehr entscheidend ins Gewicht, zumal sich dadurch an der Eignung des Fahrzeugs zur Personenbeförderung nichts ändert.


FG Münster, 27.08.2013 - Az: 13 K 1889/12 Kfz

ECLI:DE:FGMS:2013:0827.13K1889.12KFZ.00

Nachfolgend: BFH, 22.10.2014 - Az: II B 111/13

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