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Steuerstrafrecht - Einstellung des Verfahrens

Geld & Recht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Wenn im Rahmen einer Steuerstraftat mit der Finanzverwaltung eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO oder § 153a StPO gegen Zahlung einer Auflage verhandeln werden konnte, ist das schon ein tolles Ergebnis. Bedauerlicherweise besteht das Finanzamt stets darauf, die Einstellung mit der Erklärung zu verbinden, dass die Tat vorsätzlich begangen wurde. Und das ist ein echter Pferdefuß.

Wenn ein Strafverfahren nach den §§ 153 ff. eingestellt wird, wird üblicherweise keine Feststellung zu der Frage getroffen, ob die Tat vorsätzlich begangen wurde. Es wird nur festgestellt, dass jedenfalls die Schuld des Täters so gering ist, dass eine weitere Verfolgung der Tat unterbleiben kann. Es geht hier nicht um die Frage der Aufklärung des Sachverhalts oder um die Bestrafung des Täters, sondern allein um die Frage, ob die Öffentlichkeit ein Interesse daran hat, die Tat bis ins Detail aufzuklären und bei Vorliegen der Voraussetzungen auch eine Strafe auszusprechen.

Das ist auch logisch, denn wenn die vorsätzliche Begehung der Tat feststünde, wäre die Tatverwirklichung außer Frage und ein Strafbefehl zu erlassen oder Anklage zu erheben und nicht das Verfahren einzustellen. Denn mit der Verfahrenseinstellung gehen beide Seiten das Risiko ein, dass die Frage der vorsätzlichen Begehung gerade nicht abschließend geklärt wird und sowohl Täter wie Strafverfolger nicht wissen (wollen) wie das Verfahren ausgegangen wäre. Weil insoweit das öffentliche Interesse fehlt.

Die Strafsachenstelle will dieses nun dadurch umgehen, indem die vorsätzliche Tatbegehung neben der Einverständniserklärung zur Verfahrenseinstellung eingeräumt wird. Das ist aber für die strafrechtliche Erledigung des Verfahrens völlig belanglos. Da stellt sich die Frage, warum das Finanzamt hierauf besteht. Der alleinige Grund liegt in den damit fällig werdenden Hinterziehungszinsen nach § 235 AO.

Zwar werden wegen der Vollverzinsung einer Steuerschuld die Hinterziehungszinsen mit § 235 Abs. 4 AO auf die „normalen“ Nachzahlungszinsen nach § 233a AO angerechnet. Doch führt das trotzdem zu einem Unterschied. Denn obwohl der Zinssatz identisch ist, beginnen die Hinterziehungszinsen mit Eintritt des Taterfolges zu laufen, die Nachzahlungszinsen nach § 233a AO jedoch erst 15 Monate nach dem Schluss des Jahres der Bekanntgabe der Steuerbescheide. Das bedeutet im Ergebnis, dass die Hinterziehungszinsen immer deutlich höher ausfallen, als die Nachzahlungszinsen.

Sind die betroffenen Beträge überschaubar, mag das wirtschaftlich nicht weiter ins Gewicht fallen. Doch meistens sind die hinterzogenen Steuern erheblich und vor allen Dingen mehrere Jahre betroffen, so dass sich die Überlegung, ab wann die Steuerschuld verzinst wird, schon einen Unterschied ausmachen kann.

Will der Betroffene diese Mehrverzinsung nicht tragen, führt kein Weg daran vorbei, die Einräumung der vorsätzlichen Tatbegehung aus dem Erklärungsvordruck herauszustreichen. Dann wird die Strafsachenstelle aber sehr ungehalten reagieren und die Sache an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Dort wird man das Verfahren dann aber ohne eine solche Erklärung einstellen. Es ist nicht auszuschließen, dass dann die Auflage etwas erhöht wird, um einen kleinen „Verhandlungserfolg“ vorweisen zu können. Doch ist eine kleine Erhöhung der Auflage meistens günstiger, als die erheblichen Zinsen, die durch das Berechnen der Hinterziehungszinsen entstehen.

Betroffene sollten einen im Steuerrecht und Steuerstrafrecht bewanderten Rechtsanwalt beide Szenarien einmal ausrechnen lassen damit ein Kosten-Nutzen-Vergleich ermöglicht wird. Hier kann guter Rat tatsächlich günstig sein.
Stand: (letzte Änderung: 27.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Das Finanzamt strebt dieses Eingeständnis primär an, um Hinterziehungszinsen gemäß § 235 AO festsetzen zu können, die deutlich früher zu laufen beginnen als reguläre Nachzahlungszinsen nach § 233a AO.
Während beide den gleichen Zinssatz haben, beginnen Hinterziehungszinsen bereits mit Eintritt des Taterfolges. Nachzahlungszinsen nach § 233a AO laufen hingegen erst 15 Monate nach Ende des Jahres, in dem die Steuerbescheide bekannt gegeben wurden, was zu erheblichen Zinsunterschieden führen kann.
Ja, es ist möglich, diesen Passus zu streichen. Zwar kann dies dazu führen, dass die Strafsachenstelle das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgibt, doch dort ist eine Einstellung ohne das Vorsatz-Eingeständnis oft möglich. Gegebenenfalls fällt die Geldauflage etwas höher aus, was jedoch meist wirtschaftlicher ist als die drohende Mehrverzinsung.
Nein. Bei einer Einstellung nach den §§ 153 ff. StPO wird üblicherweise gerade keine Feststellung zur vorsätzlichen Begehung getroffen, sondern lediglich eine geringe Schuld des Täters konstatiert, bei der ein öffentliches Interesse an der weiteren Verfolgung fehlt.
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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