Eine im Formularmietvertrag vereinbarte Betriebs- und Offenhaltungspflicht des Mieters eines Ladengeschäfts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch dann, wenn dem Mieter zugleich eine Sortimentsbindung auferlegt wurde, er aber keinen Sortiments- und Konkurrenzschutz erhalten hat. Es besteht im vorliegenden Fall bei einem Lebensmitteleinzelhändler mit seinem breiten Sortiment ein berechtigtes Interesse des Vermieters, keinen Konkurrenzschutz bieten zu müssen, da es ansonsten zu einer erheblichen Einschränkung der Vermietbarkeit anderer Ladenflächen würde.
Das Risiko der Unrentabilität trägt allein der Mieter. Sofern der Vermieter auf der weiteren Öffnung des Geschäfts besteht, bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete verpflichtet. Bei einer Schließung des Ladens kann er sich darüber hinaus auch noch schadensersatzpflichtig machen, wenn sich dies nachteilig auf das gesamte Einkaufszentrum auswirkt.
Das Risiko der Unrentabilität trägt allein der Mieter. Sofern der Vermieter auf der weiteren Öffnung des Geschäfts besteht, bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete verpflichtet. Bei einer Schließung des Ladens kann er sich darüber hinaus auch noch schadensersatzpflichtig machen, wenn sich dies nachteilig auf das gesamte Einkaufszentrum auswirkt.
BGH, 03.03.2010 - Az: XII ZR 131/08
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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