Einem Mieter wurde später erlaubt, an der zu dem anderen Ladenlokal gehörenden Außenwand Werbung anzubringen.
Der Mieter dieses Ladenlokals vertrat die Auffassung, dass nur er berechtigt sei an den Außenwänden der von ihm gemieteten Räume Werbung anzubringen und verlangte vom Vermieter die Beseitigung auf dem Klagewege.
Das Gericht folgte der Auffassung des Klägers jedoch nicht.
Ohne eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung schuldet der Vermieter die Nutzung von Außenwänden zu Werbezwecken nicht. Eine solche Vereinbarung lag nicht vor.
Auch eine Vertragsauslegung kam nicht zu dem Ergebnis, dass dem Kläger allein die Außenwände zu Werbezwecken zur Verfügung zu stellen waren.
Eine andere Möglichkeit, die Beseitigung zu verlangen, wäre die dem Vermieter obliegende Schutz- und Rücksichtnahmepflicht, nach der alles zu unterlassen ist, was die geschäftliche Tätigkeit des Mieters beeinträchtigt. Der Kläger konnte aber auch nicht nachweisen, dass die Werbung für seinen Geschäftsumsatz schädlich war. Yrnuuk xtmfah;hgrl kxv Igfttvn eqs:
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