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Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Nutzfahrzeug wegen Karosserieeinzugs?

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 9 Minuten

Eine rein optische Abweichung von der marktüblichen Fertigungstoleranz bei einem Nutzfahrzeug stellt zwar einen Sachmangel dar, ist aber unerheblich, wenn sie gering ausfällt und die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt - sie berechtigt dann nur zur Minderung, nicht zum Rücktritt.

Rückabwicklung eines Nutzfahrzeugkaufs wegen optischer Mängel

Verlangt der Käufer eines Nutzfahrzeugs die Rückabwicklung des Kaufvertrags, setzt dies einen wirksamen Rücktritt nach §§ 346, 323, 437 Nr. 2, 434 BGB voraus. Erforderlich ist ein Sachmangel, der zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegt, sowie grundsätzlich die erfolglose Bestimmung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung. Der Rücktritt ist zudem ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

Im zu entscheidenden Fall machte die Käuferin geltend, ein Kastenwagen weise einen Karosserieeinzug hinter der Fahrerkabine, Dellen und Verwerfungen im Seitenteil sowie weitere Mängel auf; sie verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises von rund 50.800 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Kann sich der Anspruch auf eine mündliche Rückabwicklungsvereinbarung stützen?

Behauptet der Käufer, der Verkäufer habe der Rückabwicklung oder einem Umtausch mündlich zugestimmt, trägt er hierfür die Beweislast. Stehen sich die Aussagen der Zeugen unvereinbar gegenüber, ohne dass das Gericht von der Richtigkeit der einen oder anderen Darstellung überzeugt ist, bleibt die Vereinbarung unbewiesen. Diese Unaufklärbarkeit (non liquet) geht zu Lasten des beweisbelasteten Käufers. Dies gilt auch dann, wenn ein Zeuge der Gegenseite seine Angaben kritisch überprüft und in Teilen zu Ungunsten seiner Partei bestätigt, ohne damit die streitige Vereinbarung zu bestätigen.

Welche Folgen hat eine verspätete Rüge beim Handelskauf?

Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, gilt die Ware nach § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt, wenn der Käufer einen Mangel nicht unverzüglich anzeigt. Wer einen Mangel kennt und mehrere Monate zuwartet, ohne ihn gegenüber dem Verkäufer zu rügen, kann sich auf diesen Mangel nicht mehr berufen. Die Rügeobliegenheit entfällt nur bei Arglist des Verkäufers (§ 377 Abs. 5 HGB). Tatsachen hierzu müssen rechtzeitig vorgetragen werden. Erfolgt der Vortrag erstmals in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bleibt er nach § 296a S. 1 ZPO unberücksichtigt. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 296a S. 2, 156 ZPO) kommt nicht in Betracht, wenn die Partei zuvor über Monate die Möglichkeit zum rechtzeitigen Vortrag ungenutzt gelassen hat.

Wann entspricht eine Beschaffenheit der Kaufsache dem üblichen Standard?

Ob eine Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 3 Nr. 2 BGB üblich ist, richtet sich nach der objektiv berechtigten Käufererwartung, die sich mangels abweichender Anhaltspunkte an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert (vgl. BGH, 07.02.2007 - Az: VIII ZR 266/06; Eggert, DS 2009, 247). Beim erwartbaren Stand der Technik ist nicht auf den Standard der Marke, sondern auf den Entwicklungsstand vergleichbarer Fahrzeuge insgesamt abzustellen (vgl. OLG Köln, 19.04.1991 - Az: 19 O 205/90). Gleiches gilt für die erwartbare Verarbeitungsqualität (vgl. Westermann, in: MünchKomm BGB, 8. Aufl., § 434 Rn. 62). Eine Sache, die dem Stand der Technik gleichartiger Sachen entspricht, ist nicht allein deshalb mangelhaft, weil dieser hinter der tatsächlichen oder durchschnittlichen Käufererwartung zurückbleibt (vgl. BGH, 04.03.2009 - Az: VIII ZR 160/08). Der eigene Fertigungsstandard des Herstellers ist für die Bestimmung der Marktüblichkeit nicht maßgeblich.


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LG Hagen, 27.07.2022 - Az: 21 O 37/19

ECLI:DE:LGHA:2022:0727.21O37.19.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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