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Fernunterricht ohne Zulassung: Ist dr Online-Kurs-Vertrag von Anfang an nichtig?

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Ein entgeltlicher Vertrag über die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten unterfällt dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG), wenn Lehrender und Lernender überwiegend räumlich getrennt sind und eine - und sei es nur einmalige - Lernerfolgskontrolle durch den Lehrenden vorgesehen ist. Fehlt dem Anbieter die erforderliche Zulassung, ist der Vertrag nichtig; auf die tatsächliche Durchführung des Unterrichts kommt es dabei nicht an, maßgeblich ist allein der vertraglich vereinbarte Leistungsinhalt.

Beratungs- oder Coaching-Vertrag als Fernunterrichtsvertrag

Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein entgeltlicher Beratungs- oder Coaching-Vertrag als Fernunterrichtsvertrag im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG zu qualifizieren ist und welche Folgen sich daraus ergeben, wenn der Anbieter nicht über die nach § 12 Abs. 1 FernUSG erforderliche Zulassung verfügt.

Das in § 12 FernUSG geregelte Zulassungserfordernis sowie die in § 7 FernUSG angeordnete Nichtigkeitsfolge sind verfassungsgemäß (vgl. BGH, 05.02.2026 - Az: III ZR 74/25). Ein Anbieter, der ohne die erforderliche Zulassung Fernlehrgänge veranstaltet, kann somit keine wirksamen Verträge über deren Durchführung abschließen.

Wann liegt entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten vor?

Für die Einordnung als Fernunterricht ist zunächst maßgeblich, ob nach Art, Inhalt und Schwerpunkt des Vertrages die Vermittlung von Wissen im Vordergrund steht - abzugrenzen von einer individuellen und persönlichen Beratung und Begleitung der Teilnehmer (vgl. BGH, 12.06.2025 - Az: III ZR 109/24; BGH, 15.01.2026 - Az: III ZR 80/25; BGH, 12.02.2026 - Az: III ZR 73/25). Die Begriffe „Kenntnisse“ und „Fähigkeiten“ sind dabei weit auszulegen; Inhalt und Niveau des vermittelten Wissens sind unerheblich (vgl. BGH, 12.06.2025 - Az: III ZR 109/24; Vennemann, Kommentar zum FernUSG, 2. Auflage 2014, § 1 FernUSG Rn. 4). Entscheidend ist allein der Vertragsinhalt, nicht die Art und Weise, in der die Leistung tatsächlich erbracht wird (vgl. BGH, 12.06.2025 - Az: III ZR 109/24).

Im hier zu beurteilenden Fall ging es um ein Beratungspaket, das nach seinem vertraglich festgelegten Leistungsspektrum vorrangig auf die Vermittlung von Modulen mit abstrakter Schwerpunktsetzung ausgerichtet war, während begleitende Live-Calls und ein persönlicher Support demgegenüber nicht ins Gewicht fielen.

Welche Anforderungen gelten an die Lernerfolgskontrolle?

An das Tatbestandsmerkmal der Lernerfolgsüberwachung sind keine strengen Anforderungen zu stellen, da es weit auszulegen ist (vgl. BGH, 12.06.2025 - Az: III ZR 109/24; BGH, 15.10.2009 - Az: III ZR 310/08; Vennemann, a.a.O. Rn. 12). Ausreichend ist, wenn dem Lernenden nach dem Vertrag das Recht zusteht, durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs zu erhalten (vgl. BGH, 15.01.2026 - Az: III ZR 80/25; BGH, 02.10.2025 - Az: III ZR 173/24; BGH, 12.06.2025 - Az: III ZR 109/24; BGH, 12.02.2026 - Az: III ZR 73/25); eine einmalige Kontrolle genügt (vgl. BGH, 12.06.2025 - Az: III ZR 109/24). Ob die vertraglich vorgesehene Überwachung tatsächlich stattfindet, ist unerheblich (vgl. BGH, 12.06.2025 - Az: III ZR 109/24; BGH, 15.10.2009 - Az: III ZR 310/08). Die Vereinbarung eines persönlichen Supports sowie regelmäßiger Live-Calls kann bereits ein entsprechendes Fragerecht der Teilnehmer begründen.


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OLG Köln, 30.07.2026 - Az: 19 U 242/25

ECLI:DE:OLGK:2026:0730.19U242.25.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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