Nach dem Untergang eines mit Neufahrzeugen beladenen Autotransportschiffes infolge eines Brandes scheiterten Schadensersatzansprüche gegen die Herstellerin eines an Bord befindlichen Elektrofahrzeugs an der fehlenden Kausalitätsfeststellung: Die einzige unmittelbare Zeugenaussage zur Brandursache wurde als nicht glaubhaft gewürdigt, weshalb die beweisbelastete Klägerseite den erforderlichen Nachweis eines Produktfehlers als Brandursache nicht erbringen konnte.
Ein Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller eines Produkts kann sich aus § 823 Abs. 1 BGB im Rahmen der sogenannten Produzentenhaftung ergeben. Haftungsbegründende Handlung ist dabei das Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produkts; hinzutreten muss ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Produktfehler und dem eingetretenen Schaden. Nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen trägt der Geschädigte die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Produktfehlers im Zeitpunkt des Inverkehrbringens, die Rechtsgutsverletzung sowie die Kausalität zwischen Produktfehler und Rechtsgutsverletzung (vgl. BGH, 26.11.1968 - Az: VI ZR 212/66; BGH, 17.03.1981 - Az: VI ZR 191/79; BGH, 07.06.1988 - Az: VI ZR 91/87; BGH, 08.12.1992 - Az: VI ZR 24/92). Eine Beweislastumkehr zugunsten des Geschädigten greift insoweit nicht ein, wenn - wie im zu entscheidenden Fall - bereits der äußere Tatbestand, dass überhaupt ein Produkt der Beklagten den Schaden verursacht hat, streitig und ungeklärt ist.
Auf welcher Anspruchsgrundlage kommt eine Haftung des Herstellers grundsätzlich in Betracht?
Nach einem Brand an Bord eines Autotransportschiffes, das in der Folge sank, verlangte die Eigentümerin des Schiffes gemeinsam mit mehreren Seekaskoversicherern von der Herstellerin eines an Bord verladenen Elektrofahrzeugs Schadensersatz in mehrstelliger Millionenhöhe. Die Klägerseite stützte den Anspruch auf die Behauptung, der Brand sei originär in der Lithium-Ionen-Batterie eines bestimmten Elektrofahrzeugmodells der Beklagten entstanden und habe sich von dort auf die übrige Ladung sowie das Schiff ausgebreitet. Zentrale Streitfrage war damit, ob der Klägerseite der Nachweis gelang, dass gerade ein Fahrzeug der Beklagten den Brand verursacht hatte.Ein Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller eines Produkts kann sich aus § 823 Abs. 1 BGB im Rahmen der sogenannten Produzentenhaftung ergeben. Haftungsbegründende Handlung ist dabei das Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produkts; hinzutreten muss ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Produktfehler und dem eingetretenen Schaden. Nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen trägt der Geschädigte die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Produktfehlers im Zeitpunkt des Inverkehrbringens, die Rechtsgutsverletzung sowie die Kausalität zwischen Produktfehler und Rechtsgutsverletzung (vgl. BGH, 26.11.1968 - Az: VI ZR 212/66; BGH, 17.03.1981 - Az: VI ZR 191/79; BGH, 07.06.1988 - Az: VI ZR 91/87; BGH, 08.12.1992 - Az: VI ZR 24/92). Eine Beweislastumkehr zugunsten des Geschädigten greift insoweit nicht ein, wenn - wie im zu entscheidenden Fall - bereits der äußere Tatbestand, dass überhaupt ein Produkt der Beklagten den Schaden verursacht hat, streitig und ungeklärt ist.
Welches Beweismaß gilt für den Nachweis der Kausalität?
Für die Feststellung der anspruchsbegründenden Kausalität gilt der allgemeine Maßstab des § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO. Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten ist. Maßgeblich ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, 17.02.1970 - Az: III ZR 139/67). Verbleiben nach Ausschöpfung der Beweismittel durchgreifende Zweifel an einer für den Anspruch notwendigen Tatsache, geht dies zulasten der beweisbelasteten Partei.Warum genügte die Zeugenaussage im zu entscheidenden Fall nicht diesem Beweismaß?
Zentrales Beweismittel für die behauptete Brandursache war die Aussage eines Besatzungsmitglieds, das nach der Meldung von Rauchentwicklung zur Nachschau in den betroffenen Laderaum entsandt worden war und dort brennende Fahrzeuge wahrgenommen haben will. Das Gericht sah sich jedoch nicht in der Lage, die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung zu gewinnen, dass die Angaben des Zeugen zum konkreten Fahrzeugtyp auf dessen eigener, unbeeinflusster Wahrnehmung beruhten. Ausschlaggebend hierfür war zunächst der deutliche inhaltliche Kontrast zwischen der unmittelbar nach der Evakuierung gefertigten, knappen handschriftlichen Erstaufzeichnung des Zeugen - die weder Hersteller noch Modell nannte - und den späteren, zunehmend konkretisierten Schilderungen. Eine solche Diskrepanz zwischen einer zeitnahen Erstschilderung und einer im Zeitverlauf immer detailreicheren Aussage begründet erhöhte Zweifel an der Zuverlässigkeit der späteren Angaben.Welche Bedeutung hatte die Vorlage eines einzelnen Bildes für die Beweiswürdigung?
Besonderes Gewicht maß das Gericht dem Umstand bei, dass dem Zeugen im Nachgang des Brandereignisses zur Identifizierung des Fahrzeugtyps lediglich das Bild eines einzelnen Fahrzeugmodells vorgehalten wurde, anstatt ihm mehrere Vergleichsobjekte zur ergebnisoffenen Auswahl zu präsentieren. Eine solche Vorgehensweise bietet kein neutrales Identifizierungsverfahren, sondern begünstigt eine bloße Plausibilitätsbestätigung des vorgehaltenen Gegenstands und signalisiert dem Zeugen implizit, welche Antwort erwartet wird (vgl. Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellungen vor Gericht Rn. 203). Nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung besteht in derartigen Konstellationen die erhebliche Gefahr, dass eine nachträglich vermittelte Information der ursprünglichen Wahrnehmung hinzugefügt wird und mit dieser im Gedächtnis verschmilzt, sodass die Erinnerung durch die Nachinformation deformiert oder verfälscht werden kann (vgl. Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellungen vor Gericht Rn. 197, 367).Welche weiteren Umstände sprachen gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage?
Zusätzliche Zweifel ergaben sich daraus, dass zwischen dem Brandereignis und der gerichtlichen Vernehmung mehrere Befragungen des Zeugen durch Rechtsanwälte unterschiedlicher Mandanten stattgefunden hatten, ohne dass hierüber eine Audio- oder Videoaufzeichnung beziehungsweise ein Wortprotokoll existierte. Die hieraus resultierenden schriftlichen Memoranden beruhten allein auf nachträglichen Erinnerungen und Eindrücken der beteiligten Anwälte und wurden dem Zeugen zu keinem Zeitpunkt zur Durchsicht und Bestätigung vorgelegt. Ohne einen dokumentierten Gesprächsverlauf - insbesondere ohne Kenntnis der konkret gestellten Fragen - entzog sich die Entstehung der dort wiedergegebenen Angaben jeder verlässlichen Kontrolle. Hinzu traten uneinheitliche Angaben zu den Sichtverhältnissen am Brandort, eine erhebliche Entfernung des Zeugen zum Wahrnehmungsgegenstand, mit Schutzfolien verhüllte und eng gestellte Fahrzeuge sowie eine objektive Verwechslungsgefahr mit einem baugleich wirkenden Modell eines anderen Herstellers, das sich auf demselben Deck befand. Schließlich war zu berücksichtigen, dass sich der Zeuge in einer durch die Evakuierung und wiederholte Befragungen geprägten Stresssituation befand, die die Fähigkeit zur präzisen Wahrnehmung und Wiedergabe beeinträchtigen und die Anfälligkeit für suggestive Einflüsse erhöhen kann (vgl. Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellungen vor Gericht Rn. 203, 303 ff.).Welche Konsequenz hatte die fehlende Glaubhaftigkeit für die geltend gemachten Ansprüche?
Da die Klägerseite den erforderlichen Nachweis, dass ein Fahrzeug der Beklagten den Brand verursacht hatte, nicht erbringen konnte, schieden Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB mangels bewiesener Kausalität aus. Aus denselben Gründen scheiterte auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 488 Abs. 2 HGB, da für diese Anspruchsgrundlage ebenfalls der Nachweis erforderlich gewesen wäre, dass der Schaden kausal auf ein von der Beklagten stammendes gefährliches Gut zurückzuführen ist. Auch im Wege der Rechtsnachfolge geltend gemachte Ansprüche der Seekaskoversicherer sowie Nebenforderungen auf Ersatz weiterer Kosten und Zinsen teilten mangels bestehenden Hauptanspruchs dieses Schicksal.
LG Stuttgart, 21.05.2026 - Az: 26 O 30/23
ECLI:DE:LGSTUTT:2026:0521.26O30.23.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


