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Keine „nextbike“-Mieträder auf öffentlichem Straßenland

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Mietfahrräder des Verleihunternehmens „nextbike“ dürfen vorerst nicht mehr auf öffentlichem Straßenland des Landes Berlin zur Vermietung angeboten werden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin betreibt in Berlin ein öffentliches Fahrradverleihsystem u.a. im stationsungebundenen sog. Free-Floating-Modell. Dabei werden Fahrräder ohne feste Stationen im öffentlichen Raum bereitgestellt, die von Kunden über eine App gebucht und genutzt sowie innerhalb einer sogenannten „Flex-Zone“ wieder zurückgegeben werden können.

Bis zum 30. Juni 2025 betrieb die Antragstellerin das System auf der Grundlage eines mit dem Land Berlin geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages und erhielt jeweils befristete Sondernutzungserlaubnisse. Über eine Fortsetzung dieses Modells konnten sich die Beteiligten nicht einigen.

Die Antragstellerin betrieb ihr Fahrradvermietungsgeschäft jedoch weiter. Eine Sondernutzungserlaubnis beantragte sie nicht. Daraufhin forderte die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt die Antragstellerin im Juli 2025 sofort vollziehbar auf, das gewerbliche Anbieten der Fahrräder im öffentlichen Straßenraum des Landes Berlin zu unterlassen und ihre im Stadtgebiet verteilten insgesamt 6.500 Mietfahrräder unverzüglich zu entfernen. Der Eilantrag der Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Berlin hatte keinen Erfolg.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist den Erwägungen des erstinstanzlichen Beschlusses nicht überzeugend entgegengetreten, der maßgeblich auf das aus dem Geschäftsmodell der Antragstellerin resultierende Regulierungsbedürfnis abgestellt hat, das sich aus der besonders intensiven Inanspruchnahme öffentlichen Straßenlandes durch die sehr große Anzahl von Mietfahrrädern ergibt. Die Fahrräder würden häufig verkehrsbehindernd auf Gehwegen stehen oder liegen und beeinträchtigten damit den Gemeingebrauch anderer Verkehrsteilnehmer erheblich.

Der Beschluss ist unanfechtbar.


OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2026 - Az: 6 S 114.25

Vorgehend: VG Berlin, 17.10.2025 - Az: 1 L 631.25

Quelle: PM des OVG Berlin-Brandenburg

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