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Irreführende Werbung für Mietwagen-Abholungen

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 1 Minute

Eine Werbung für Mietwagenangebote ist gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG irreführend, wenn sie eine Abholmöglichkeit „im Terminal“ suggeriert, obwohl sich die Mietwagenstation tatsächlich außerhalb des Terminalbereichs befindet und nur mittels Shuttlebus oder längerer Fußwege erreichbar ist. Maßgeblich ist die Erwartung eines durchschnittlichen Verbrauchers, der mit der Buchung dieser Option eine unmittelbar am Terminal gelegene Abholstation verbindet. Eine standardisierte Branchenklassifikation, die eine weiter gefasste Definition von „im Terminal“ zulässt, ändert nichts an der Irreführung, wenn sie dem Verbraucher nicht geläufig ist.


OLG Köln, 30.08.2024 - Az: I-6 U 41/24

ECLI:DE:OLGK:2024:0830.6U41.24.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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