Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sogenannten Mentoring-Vertrag als wucherähnliches Geschäft i.S.d. § 138 Abs. 2 BGB nichtig ist, fehlt es an der Vergleichbarkeit derartiger Verträge mit Fernunterrichtskursen von Universitäten. Während Mentoring-Programme wie das der Klägerin insbesondere den schnellen individuellen und wirtschaftlichen Erfolg unter Nutzung von Social-Media-Komponenten und oftmals unter besonderer Betonung der Persönlichkeit des Mentors versprechen, verfolgen Fernstudiengänge die klassische Vermittlung von Grundlagenwissen mit dem Ziel der Erlangung staatlich anerkannter Abschlüsse.
§ 1 Abs. 1 FernUSG ist auf einen Mentoring-Vertrag nicht anwendbar, wenn es – wie hier – an der Möglichkeit einer individuellen Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden fehlt. Verständnisfragen dergestalt, ob das Gehörte richtig verstanden worden sei, reichen für eine Lernerfolgskontrolle i.S.d. § 1 Abs. 1 FernUSG nicht aus.
Die Kündigung eines Mentoring-Vertrages nach § 626 BGB (Dienstleistungen höherer Art) kommt nicht in Betracht, wenn es - wie hier - vornehmlich auf die Weitergabe von Erfahrungswissen durch den Mentor ankommt und dieser nicht vertiefte Einblicke in das jeweilige Unternehmen, in Geschäftszahlen oder Geschäftsgeheimnisse erhält. Eines besonderen Vertrauens des Dienstberechtigten in den Dienstverpflichteten bedarf es dabei nicht.